← Österreich

{'item': '1Ob560/79; 1Ob31/79; 1Ob814/81; 1Ob6/83; 1Ob16/83; 1Ob8/85; 1Ob47/87; 1Ob1/88; 1Ob22/88; 8Ob636/88; 1Ob19/90; 1Ob620/94; 3Ob191/99f; 5Ob130/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010501 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl1Ob560/79; 1Ob31/79; 1Ob814/81; 1Ob6/83; 1Ob16/83; 1Ob8/85; 1Ob47/87; 1Ob1/88; 1Ob22/88; 8Ob636/88; 1Ob19/90; 1Ob620/94; 3Ob191/99f; 5Ob130/00d; 3Ob193/03h; 6Ob180/05x; 4Ob9/10t; 7Ob192/09z; 10Ob20/11f; 4Ob43/16a; 5Ob19/24s NormABGB §364 A ABGB §364a ABGB §364b RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. Zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz zugefügten Schadens gewährt.Die Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. Zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz zugefügten Schadens gewährt. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-30 1 Ob 560/79 Veröff: JBl 1981,371 (teilweise kritisch Koziol) TE OGH 1980-01-30 1 Ob 31/79 Veröff: SZ 53/11 = EvBl 1981/9 S 42 TE OGH 1982-03-03 1 Ob 814/81 Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037 TE OGH 1983-03-23 1 Ob 6/83 nur: Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. (T1) nur: Die Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. (T1) Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 TE OGH 1983-06-15 1 Ob 16/83 Veröff: SZ 56/94 = MietSlg 35028 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 8/85 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 47/87 Veröff: SZ 61/7 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 1/88 nur T1 TE OGH 1988-08-31 1 Ob 22/88 TE OGH 1989-04-19 8 Ob 636/88 nur: Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eingentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. (T2) nur: Die Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eingentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. (T2) Veröff: JBl 1989,646 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 19/90 Veröff: WoBl 1990,133 = JBl 1991,247 (Rummel) TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Veröff: SZ 68/101 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 191/99f nur T2 TE OGH 2000-12-12 5 Ob 130/00d Auch; Beisatz: Zweck der Bestimmung der §§ 364 ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen. (T3)Auch; Beisatz: Zweck der Bestimmung der Paragraphen 364, ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen. (T3) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 193/03h nur T2; Beisatz: Dieses Recht bezweckt die Bewirkung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn; es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, den Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. (T4) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 180/05x Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T5)Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T5) Veröff: SZ 2005/158 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t Vgl auch TE OGH 2010-03-17 7 Ob 192/09z Auch TE OGH 2011-05-03 10 Ob 20/11f Vgl auch TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a Auch TE OGH 2024-10-08 5 Ob 19/24s Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010501

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.