RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006941 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl1Ob715/79; 3Ob554/82; 5Ob597/83; 3Ob587/84; 2Ob631/85; 10Ob506/87; 4Ob525/89; 6Ob705/89; 7Ob652/90; 4Ob555/91; 4Ob544/91; 1Ob2092/96w; 4Ob139/97p; 6Ob181/97d; 6Ob176/00a; 6Ob183/01g; 4Ob134/03i; 9Ob36/06v; 7Ob103/06g; 10Ob40/06i; 3Ob43/07f; 5Ob71/13x; 3Ob13/14d; 4Ob50/14b; 3Ob76/14v; 1Ob238/14b; 4Ob138/15w; 5Ob127/16m; 1Ob60/19h; 6Ob62/20s; 6Ob116/20g; 5Ob86/24v; 7Ob152/24i NormAußStrG §10 B AußStrG 2005 §17 AußStrG §185 Abs3 RechtssatzÄußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen.Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-10-30 1 Ob 715/79 Veröff: SZ 52/155 = EvBl 1980/87 S 272 = JBl 1980,382 = ÖA 1981,89 TE OGH 1982-05-12 3 Ob 554/82 Auch; nur: Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. (T1)Auch; nur: Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers hat das Gericht auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. (T1) TE OGH 1983-05-03 5 Ob 597/83 Auch; Veröff: ÖA 1984,47 TE OGH 1984-12-20 3 Ob 587/84 Auch TE OGH 1985-10-08 2 Ob 631/85 nur: Dem Sachverhalt, von dem das Gericht erster Instanz bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in der ersten Instanz nicht ergänzbare Tatsachenbehauptungen entgegensetzen. (T2) TE OGH 1987-11-17 10 Ob 506/87 nur T1 TE OGH 1989-04-04 4 Ob 525/89 Auch; Beisatz: Insoweit ist dem § 10 AußStrG durch § 185 Abs 3 AußStrG derogiert worden. (T3) Auch; Beisatz: Insoweit ist dem Paragraph 10, AußStrG durch Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG derogiert worden. (T3) Veröff: AnwBl 1990,158 (Grill) TE OGH 1989-11-16 6 Ob 705/89 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 652/90 Beisatz: Letzteres auch dann, wenn der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet. (T4) Veröff: RZ 1991/26 S 99 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 555/91 Auch; Beisatz: Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. (T5) Veröff: ÖAmtsVmd 1992,59 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 544/91 nur T1 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2092/96w Auch TE OGH 1997-05-13 4 Ob 139/97p Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 181/97d TE OGH 2000-08-30 6 Ob 176/00a TE OGH 2001-09-13 6 Ob 183/01g Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern. (T6)Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die im Löschungsverfahren gemäß Paragraph 18, FBG ergehende Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern. (T6) TE OGH 2003-06-24 4 Ob 134/03i Auch; Beisatz: Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. (T7) TE OGH 2006-05-04 9 Ob 36/06v nur T2 TE OGH 2006-05-10 7 Ob 103/06g Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert. (T8)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß Paragraph 17, AußStrG 2005 nichts geändert. (T8) TE OGH 2006-06-13 10 Ob 40/06i Auch; Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T9)Auch; Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T9) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 43/07f Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion. (T10) TE OGH 2013-10-03 5 Ob 71/13x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 13/14d Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 50/14b Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-07-23 3 Ob 76/14v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 238/14b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 138/15w Auch; Beis wie T7; Beisatz: Unterbleiben ungeachtet dessen amtswegige Erhebungen, stellt dies einen Mangel des Verfahrens erster Instanz dar, der im Revisionsrekursverfahren zum Nachteil des Kindes nicht (mehr) releviert werden kann. (T11) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 127/16m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 60/19h Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 62/20s Beisatz: (Auch) bei Nichtäußerung des Antragsgegners trotz Aufforderung nach § 17 AußStrG ist das Antragsbegehren hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens. (T12)Beisatz: (Auch) bei Nichtäußerung des Antragsgegners trotz Aufforderung nach Paragraph 17, AußStrG ist das Antragsbegehren hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen uneingeschränkt auf der Grundlage des Akteninhalts zu prüfen; dies gilt vor allem auch für die Prüfung der Schlüssigkeit des Begehrens. (T12) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 116/20g nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 86/24v Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 152/24i Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 Beisatz: § 17 AußStrG normiert demnach als Säumnisfolge keine Zustimmungs- oder Anerkenntnisfiktion zu Lasten des Antragsgegners und zu Gunsten des von der antragstellenden Partei erhobenen Begehrens. (T13)Beisatz: Paragraph 17, AußStrG normiert demnach als Säumnisfolge keine Zustimmungs- oder Anerkenntnisfiktion zu Lasten des Antragsgegners und zu Gunsten des von der antragstellenden Partei erhobenen Begehrens. (T13) Beisatz: Parteiantrag, rechtswirksame Zustellung, Bekanntgabe des Antrags, Fristsetzung und Rechtsfolgenhinweis sind Anwendungsvoraussetzungen des § 17 AußStrG. (T14)Beisatz: Parteiantrag, rechtswirksame Zustellung, Bekanntgabe des Antrags, Fristsetzung und Rechtsfolgenhinweis sind Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 17, AußStrG. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006941
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.