Abs2;
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Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, verlangt aber, dasss in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-06 5 Ob 764/78 Veröff: SZ 52/158 = NZ 1980,147 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2085/96s Veröff: SZ 69/96 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 143/16x Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Verteilung des Bilanzgewinns kann der Gesellschaftsvertrag jede von § 82 Abs 2
abweichende Regelung treffen, soweit sie nicht sittenwidrig ist. Darunter fällt auch eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss über eine asymmetrische Gewinnausschüttung. Eine solche Bestimmung ist nicht rechtswidrig, zumal eine solche Gewinnverteilung jeder Gesellschafter ohnehin durch entsprechende Stimmabgabe oder – unter den Voraussetzungen des § 41
– durch Klage verhindern kann. (T1); Veröff: SZ 2016/82Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Verteilung des Bilanzgewinns kann der Gesellschaftsvertrag jede von Paragraph 82, Absatz 2,
abweichende Regelung treffen, soweit sie nicht sittenwidrig ist. Darunter fällt auch eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags für einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss über eine asymmetrische Gewinnausschüttung. Eine solche Bestimmung ist nicht rechtswidrig, zumal eine solche Gewinnverteilung jeder Gesellschafter ohnehin durch entsprechende Stimmabgabe oder – unter den Voraussetzungen des Paragraph 41,
– durch Klage verhindern kann. (T1); Veröff: SZ 2016/82 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 55/18h Vgl auch; Beisatz: Bei den Personengesellschaften gewährt das Gesetz zur Gestaltung des Innenverhältnisses sehr weitgehende Vertragsfreiheit; Schranken werden unter anderem durch § 879 Abs 1 ABGB über die Sittenwidrigkeit und durch zwingendes Recht gesetzt. Einzelne Klauseln des Gesellschaftsvertrags können dabei sittenwidrig sein, wenn sie einen Gesellschafter rechtlos stellen; Sittenwidrigkeit kann aber auch auf einer groben Ungleichbehandlung der Gesellschafter untereinander beruhen, etwa bei Wucher durch Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegenheit des einen oder der mangelnden Erfahrung des anderen. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen erfordert eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind. (T2); Veröff: SZ 2019/5Vgl auch; Beisatz: Bei den Personengesellschaften gewährt das Gesetz zur Gestaltung des Innenverhältnisses sehr weitgehende Vertragsfreiheit; Schranken werden unter anderem durch Paragraph 879, Absatz eins, ABGB über die Sittenwidrigkeit und durch zwingendes Recht gesetzt. Einzelne Klauseln des Gesellschaftsvertrags können dabei sittenwidrig sein, wenn sie einen Gesellschafter rechtlos stellen; Sittenwidrigkeit kann aber auch auf einer groben Ungleichbehandlung der Gesellschafter untereinander beruhen, etwa bei Wucher durch Ausnutzung der wirtschaftlichen Überlegenheit des einen oder der mangelnden Erfahrung des anderen. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen erfordert eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind. (T2); Veröff: SZ 2019/5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060059
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.