OGH Rechtssatz RS0040201 (6Ob660/79)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040201 Entscheidungsdatum07.11.1979 Geschäftszahl6Ob660/79; 4Ob353/80 (4Ob354/80); 5Ob162/11a NormZPO §271 RechtssatzSoweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO.Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach Paragraph 271, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-07 6 Ob 660/79 TE OGH 1980-07-08 4 Ob 353/80 Beisatz: Ein Kommentar (Ulmer "Das Recht des unlauteren Wettbewerbes in den Mitgliedstaaten der EWG, Band II, 2: Niederlande") ist nicht hinreichend, vielmehr ist eine genaue Ermittlung der einschlägigen Normen des niederländischen Wettbewerbsrechtes, insbesonders der auf Einzelbestimmungen aufbauenden Judikatur der niederländischen Gerichte erforderlich. (T1) Beisatz: Fremdenverkehrsverband (T2) Veröff: ÖBl 1981,71 = GRURInt 1981,401Beisatz: Ein Kommentar (Ulmer "Das Recht des unlauteren Wettbewerbes in den Mitgliedstaaten der EWG, Band römisch zwei, 2: Niederlande") ist nicht hinreichend, vielmehr ist eine genaue Ermittlung der einschlägigen Normen des niederländischen Wettbewerbsrechtes, insbesonders der auf Einzelbestimmungen aufbauenden Judikatur der niederländischen Gerichte erforderlich. (T1) Beisatz: Fremdenverkehrsverband (T2) Veröff: ÖBl 1981,71 = GRURInt 1981,401 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 162/11a Vgl