OGH Rechtssatz RS0013272 (6Ob675/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013272 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl6Ob675/79; 5Ob98/94; 5Ob528/95; 7Ob72/08a; 5Ob82/14s; 5Ob99/20z; 5Ob25/25z NormABGB §830 B1 RechtssatzIn einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann eine das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beschränkende Bestimmung gelegen sein, da eine solche Verpflichtung nicht nur zwischen den Teilhaber bedungen, sondern ihnen auch von einem Dritten auferlegt werden kann, der die Sache durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zur Gemeinschaft bestimmt hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-07 6 Ob 675/79 Veröff: SZ 52/162 TE OGH 1994-11-08 5 Ob 98/94 Beisatz: Doch geht die solcherart übernommene Verpflichtung zur Forderung der Gemeinschaft (§ 831 ABGB) nicht so weit, dass eine Teilung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. (T1)Beisatz: Doch geht die solcherart übernommene Verpflichtung zur Forderung der Gemeinschaft (Paragraph 831, ABGB) nicht so weit, dass eine Teilung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn wichtige Gründe für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. (T1) TE OGH 1995-09-26 5 Ob 528/95 Vgl; Beisatz: Kann ein Teilungshindernis begründen. (T2) TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a Auch; Beisatz: In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot kann eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft liegen. (T3) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 82/14s Vgl auch TE OGH 2020-07-21 5 Ob 99/20z Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z vgl; Beisatz: Gemäß § 832 ABGB kann die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft den Teilhabern mit den gleichen Wirkungen wie nach § 831 ABGB auch durch Anordnung eines Dritten – unter Lebenden oder von Todes wegen – auferlegt werden. (T4)vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 832, ABGB kann die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft den Teilhabern mit den gleichen Wirkungen wie nach Paragraph 831, ABGB auch durch Anordnung eines Dritten – unter Lebenden oder von Todes wegen – auferlegt werden. (T4) Beisatz: Im Fall des § 832 ABGB muss ein dazu befugter Dritter die gesamte Sache zur Gemeinschaft bestimmt haben. (T5)Beisatz: Im Fall des Paragraph 832, ABGB muss ein dazu befugter Dritter die gesamte Sache zur Gemeinschaft bestimmt haben. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013272