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OGH Rechtssatz RS0017463 (1Ob32/79 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017463 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl1Ob32/79; 2Ob64/23k NormABGB §897, ABGB §1435 RechtssatzWenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf § 1500 ABGB zu berufen vermag.Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf Paragraph 1500, ABGB zu berufen vermag.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-12 1 Ob 32/79 Veröff: JBl 1981,148 = SZ 52/165 TE OGH 2024-02-20 2 Ob 64/23k Beisatz: Hier: Schwebezustand bis zur gerichtlichen Genehmigung eines Vertrags einer Privatstiftung nach § 17 Abs 5 PSG. (T1)Beisatz: Hier: Schwebezustand bis zur gerichtlichen Genehmigung eines Vertrags einer Privatstiftung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017463

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