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OGH Rechtssatz RS0013349 (1Ob721/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013349 Entscheidungsdatum12.11.1979 Geschäftszahl1Ob721/79; 1Ob528/81; 3Ob622/83; 7Ob72/08a; 5Ob82/14s NormABGB §830 B5; ABGB §831 RechtssatzDie Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 831, ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort, es sei denn, es lägen wichtige Gründe vor, die eine Teilung notwendig erscheinen lassen. Eine solche Widmung kann auch auf einer stillschweigenden Vereinbarung beruhen. Die Widmung gilt auch dann, wenn das Haus noch nicht bezugsfertig ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-12 1 Ob 721/79 Veröff: EFSlg 33699 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 528/81 Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beidenim Sinn des Paragraph 831, ABGB besteht auch im Fall der Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung. (T1) Veröff: MietSlg 33065 TE OGH 1983-12-21 3 Ob 622/83 Auch; nur T1 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a Auch TE OGH 2014-09-04 5 Ob 82/14s Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013349

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.