OGH Rechtssatz RS0008581 (1Ob733/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008581 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl1Ob733/79; 1Ob557/80 (1Ob609/80); 5Ob604/81; 3Ob686/82 (3Ob687/82); 2Ob569/85; 8Ob690/86; 6Ob723/87; 1Ob513/90; 8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p NormABGB §179a Abs2 ABGB §181 ABGB §181a AußStrG §258 AußStrG §259 ABGB § 195 Abs 3 idF 2. ErwSchGABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung 2. ErwSchG RechtssatzEs kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-12 1 Ob 733/79 Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208 TE OGH 1980-05-14 1 Ob 557/80 TE OGH 1981-12-16 5 Ob 604/81 TE OGH 1982-12-01 3 Ob 686/82 Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1) TE OGH 1985-05-21 2 Ob 569/85 TE OGH 1987-03-12 8 Ob 690/86 TE OGH 1987-12-18 6 Ob 723/87 nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2) TE OGH 1990-03-07 1 Ob 513/90 TE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92 Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4) TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5) TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 50/02z TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7) TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z nur T5 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p Beisatz wie T1; nur T2; nur T4; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008581