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{'item': '1Ob733/79; 1Ob628/86; 8Ob690/86; 8Ob622/87; 6Ob723/87; 8Ob525/92; 9Ob208/98y; 4Ob133/00p; 7Ob129/01y; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 4Ob148/11k; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048798 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl1Ob733/79; 1Ob628/86; 8Ob690/86; 8Ob622/87; 6Ob723/87; 8Ob525/92; 9Ob208/98y; 4Ob133/00p; 7Ob129/01y; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 4Ob148/11k; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p NormABGB §179a Abs2 ABGB §181 Abs3 ABGB §181a ABGB § 195 Abs 3 idF 2.ErwSchGABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung 2.ErwSchG RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden.Die Bestimmungen der Paragraphen 181, 181 a, sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann bei der Frage der Ersetzung der Zustimmung das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-12 1 Ob 733/79 Veröff: EvBl 1980/98 S 321 = JBl 1981,208 TE OGH 1986-10-22 1 Ob 628/86 Veröff: SZ 59/184 = JBl 1987,39 = ÖA 1987,53 TE OGH 1987-03-12 8 Ob 690/86 TE OGH 1987-09-03 8 Ob 622/87 TE OGH 1987-12-18 6 Ob 723/87 TE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92 Veröff: JBl 1993,453 TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y Vgl auch; nur: Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen der Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließenden oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden. (T1) TE OGH 2000-05-23 4 Ob 133/00p Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 181, 181a sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T2); Veröff: SZ 73/84Auch; nur: Die Bestimmungen der Paragraphen 181, 181 a, sollen sicherstellen, dass keine Kindesannahme gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustandekommt, die durch diesen Rechtsakt in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T2); Veröff: SZ 73/84 TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y nur T1 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T3)Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T3) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T4) TE OGH 2011-10-19 4 Ob 148/11k Vgl; Beisatz: Der mit dem Bewilligungsverfahren notwendigerweise verbundene Schwebezustand muss von den Wahleltern wegen der grundrechtlich geschützten Rechtsstellung der leiblichen Eltern hingenommen werden. (T5) TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p Beisatz: Die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption ist nur in ganz speziell gelagerten Fällen zulässig und restriktiv zu handhaben. (T6) Beisatz: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage, was unter dem Ausdruck „gerechtfertigte Gründe“ in § 195 Abs 3 ABGB zu verstehen ist, lassen sich dahin zusammenfassen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T7)Beisatz: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage, was unter dem Ausdruck „gerechtfertigte Gründe“ in Paragraph 195, Absatz 3, ABGB zu verstehen ist, lassen sich dahin zusammenfassen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. (T7) Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048798

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.