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{'item': ['4Ob379/79', '4Ob374/86', '14ObA82/87', '9ObA231/90 (9ObA232/90)', '4Ob103/94', '9ObA104/97b', '8ObA114/00y', '8ObA286/01v', '9ObA185/05d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1979 Geschäftszahl4Ob379/79; 4Ob374/86; 14ObA82/87; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob103/94; 9ObA104/97b; 8ObA114/00y; 8ObA286/01v; 9ObA185/05d NormAngG §36

§1

D3e;

§1

D3f;

§1D4b; Rechtssatz

Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1

liegt.Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins,

liegt. EntscheidungstexteTE OGH 1979/11/12 4 Ob 379/79 Veröff: DRdA 1980,383 = ÖBl 1980,71 TE OGH 1986/09/16 4 Ob 374/86 Vgl auch; Veröff: SZ 59/153 = WBl 1987,13 = ÖBl 1987,125 TE OGH 1987/06/17 14 ObA 82/87 Auch; nur: Planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1

liegt. (T1) Beisatz: Hier: Planmäßiges Herüberziehen wichtiger Arbeitskräfte zu dem Zweck, die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften Kunden "abzujagen". (T2) Veröff: ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = WBl 1987,341Auch; nur: Planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins,

liegt. (T1) Beisatz: Hier: Planmäßiges Herüberziehen wichtiger Arbeitskräfte zu dem Zweck, die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften Kunden "abzujagen". (T2) Veröff: ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = WBl 1987,341 TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90 Auch; nur T1; Veröff: Arb 10892 TE OGH 1994/10/18 4 Ob 103/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997/06/11 9 ObA 104/97b Vgl auch: Veröff: SZ 70/110 TE OGH 2000/04/13 8 ObA 114/00y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2002/05/27 8 ObA 286/01v Vgl auch; Beisatz: Die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein begründet noch keinen Anspruch nach dem

. Dieser wird vielmehr nur dann bejaht, wenn zur Verletzung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen. (T3) TE OGH 2006/02/22 9 ObA 185/05d Beis wie T3 RechtssatznummerRS0029861

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.