RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014445 Entscheidungsdatum12.11.1979 Geschäftszahl4Ob513/79; 7Ob708/81; 1Ob627/92; 9Ob24/03z; 6Ob68/12m; 6Ob12/21i NormABGB §863 FIII; MG §21 Abs1 A4 RechtssatzDie ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung des Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( § 863 ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen ( MietSlg 21617 ).Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung des Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( Paragraph 863, ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen ( MietSlg 21617 ). EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-12 4 Ob 513/79 TE OGH 1981-10-01 7 Ob 708/81 nur: Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( § 863 ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen. (T1); Beisatz: Da ein solcher Dissolutionsvertrag den Verzicht des Mieters auf den ihm nach den Mietengesetz gewährten Kündigungsschutz in sich schließt, sind an das von ihm zu fordernde konkludente Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. (T2) Veröff: MietSlg 33142nur: Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( Paragraph 863, ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen. (T1); Beisatz: Da ein solcher Dissolutionsvertrag den Verzicht des Mieters auf den ihm nach den Mietengesetz gewährten Kündigungsschutz in sich schließt, sind an das von ihm zu fordernde konkludente Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. (T2) Veröff: MietSlg 33142 TE OGH 1992-11-26 1 Ob 627/92 Vgl auch; Veröff: SZ 65/154 TE OGH 2003-04-02 9 Ob 24/03z Vgl auch; Beisatz: Die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt kann bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen. (T3) TE OGH 2012-05-24 6 Ob 68/12m Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Auflösung des Bestandvertrags durch Rückgabe der Schlüssel, Übergabe des Bestandobjekts, ausdrückliche Vereinbarung über die Abgeltung von Schäden und Benützung von Teilen des von der Mieterin geräumten Lagerplatzes durch die Vermieterin - keine grobe Fehlbeurteilung. (T4) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 12/21i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014445
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.