RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010817 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob16/79; 4Ob522/89; 5Ob107/00x; 5Ob234/08k; 5Ob187/17m; 5Ob81/25k NormABGB §365 A ABGB §365 D ABGB §431 oö BauO §18 Abs1 GBG §33 Abs1 litd Krnt GTG §3 Rechtssatz1.) § 18 Abs 1 oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf.1.) Paragraph 18, Absatz eins, oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf. 2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( § 18 Abs 1 oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann.2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( Paragraph 18, Absatz eins, oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann. 3.) Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-13 5 Ob 16/79 TE OGH 1989-05-23 4 Ob 522/89 vgl; nur: Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches. (T1); Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2) TE OGH 2000-05-16 5 Ob 107/00x Vgl TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach § 3 ktn GTG, der die Verpflichtung zur Übereignung von Grundflächen ausspricht, ist keine öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG. (T3); Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T4)Vgl aber; Beisatz: Ein Bescheid nach Paragraph 3, ktn GTG, der die Verpflichtung zur Übereignung von Grundflächen ausspricht, ist keine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG. (T3); Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in Paragraph 3, ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T4) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 187/17m Vgl auch TE OGH 2025-08-05 5 Ob 81/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010817
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.