RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009172 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl5Ob613/79; 3Ob631/79; 5Ob712/81; 3Ob510/82; 6Ob602/87; 6Ob705/87; 9ObA29/91; 3Ob1565/91; 5Ob518/93; 1Ob21/94; 9Ob88/99b; 1Ob64/00v; 5Ob18/01k; 2Ob130/01h; 10Ob22/03p; 10Ob17/04d; 4Ob157/07b; 9Ob23/07h; 2Ob84/09f; 8Ob34/09x; 3Ob200/11z; 2Ob258/12y; 2Ob6/13s; 3Ob23/13y; 6Ob199/13b; 6Ob183/13z; 8Ob51/14d; 3Ob165/14g; 9ObA58/15t; 8Ob98/15t; 7Ob92/16d; 7Ob12/17s; 7Ob44/17x; 7Ob77/17z; 4Ob189/18z; 1Ob51/19k; 5Ob188/20p; 6Ob61/21w; 4Ob114/21z; 17Ob10/22b; 6Ob184/23m; 1Ob200/23b; 3Ob145/25g NormABGB §26 ABGB §1489 IIA AktG §71 GmbHG §18 RechtssatzBei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzelvertretungsberechtigt oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befasst war oder nicht.Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem Paragraph 1489, ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzelvertretungsberechtigt oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befasst war oder nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-13 5 Ob 613/79 Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980,216 TE OGH 1981-01-21 3 Ob 631/79 Vgl aber; Beisatz: Auf das Wissen der Gemeindeorgane kommt es bei der Ersitzung einer Wegdienstbarkeit nicht an. (T1) TE OGH 1981-11-10 5 Ob 712/81 Vgl auch; Veröff: SZ 54/165 TE OGH 1982-04-14 3 Ob 510/82 nur: Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich. (T2)nur: Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem Paragraph 1489, ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich. (T2) TE OGH 1987-10-08 6 Ob 602/87 Vgl auch; Veröff: SZ 60/204 TE OGH 1989-09-07 6 Ob 705/87 Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf das Wissen der Vertretungsbefugten an, sondern auch auf das Wissen der statutarisch vorgesehenen Wissensträger (hier: leitende Beamte der Magistratsabteilung einer Statutarstadt). (T3) TE OGH 1991-04-10 9 ObA 29/91 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: OrgHG (T4) Veröff: SZ 64/40 TE OGH 1992-01-22 3 Ob 1565/91 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1993-07-13 5 Ob 518/93 Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Mitgliedschaft bei einer Forstkommune verschafft keinerlei Vertretungsfunktion oder Überwachungsfunktion. Es scheiden aber auch die langjährigen Pächter der Forstkommune als Wissensvermittler iSd vorhin zitierten Judikatur aus, weil ihnen das Recht auf eigenverantwortliche Bewirtschaftung nicht jedoch die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen zukam. (T5) TE OGH 1994-05-30 1 Ob 21/94 Auch TE OGH 1999-04-14 9 Ob 88/99b Vgl aber; Beisatz: Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern ist auch das Wissen solcher Personen maßgeblich, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. (T6) Beisatz: Hier: Mit der konkreten Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt der juristischen Person. (T7) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Auch; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T8) Beisatz: Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren. (T9) Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 18/01k Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2002-07-09 2 Ob 130/01h Vgl auch; Beisatz: Das Wissen eines bevollmächtigten Vertreters eines Geschädigten (nur in Beziehung auf rechtserhebliche Tatsachen, die mit dem Vertretungsbereich verbunden sind, in dem er berufen war und tätig wurde) gilt als Wissen der Gesellschaft. (T10) TE OGH 2003-07-15 10 Ob 22/03p nur T2; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Wissen der Hausverwaltung der Gemeinschaft zuzurechnen (SZ 68/179). (T11) TE OGH 2005-06-28 10 Ob 17/04d Vgl auch; Beisatz: Der Geschäftsherr muss sich das Wissen, das ein handelnder (Bank-)Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen, während außerhalb des Aufgabenbereiches („privat") erlangtes Wissen nicht zurechenbar ist. (T12) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 157/07b Auch TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2009-05-20 2 Ob 84/09f Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters an den Geschäftsherrn gilt auch, wenn es um die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB relevanten Umstände, wie den Eintritt des Schadens, geht. (T13)Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters an den Geschäftsherrn gilt auch, wenn es um die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB relevanten Umstände, wie den Eintritt des Schadens, geht. (T13) Beisatz: Hier: Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Berechtigten demnach nur in Beziehung auf solche rechtserhebliche Tatsachen zurechenbar, die mit dem Vertretungsbereich, in welchem der Bevollmächtigte berufen war und tätig wurde, verbunden sind. (T14) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 34/09x Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt GmbH. (T15) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 200/11z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 258/12y Vgl; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Hier: Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich nur die Kenntnis des zuständigen Referatsleiters des BVA‑Pensionsservices, nicht hingegen der BVA‑Hauptstelle. (T16) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 6/13s Vgl; Beisatz: Bei einer Gebietskörperschaft kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Wissensstand des zuständigen Referatsleiters an. (T17) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 23/13y Vgl TE OGH 2014-02-20 6 Ob 199/13b Beisatz: Dies gilt auch für die Frage des Wissenmüssens. (T18) TE OGH 2014-02-20 6 Ob 183/13z Vgl; Ähnlich Beis wie T8 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 51/14d Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar. (T19) Beisatz: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. (T20) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 165/14g Auch; Beis wie T11 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 58/15t Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 98/15t Auch; Beisatz: Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für das Wissen der Mitglieder der (Vertretungs-)Organe. (T21); Veröff: SZ 2016/10 TE OGH 2016-06-15 7 Ob 92/16d Auch;Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T22) Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T23) Beis wie T9; Beis wie T19 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 44/17x Vgl TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T24)Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T24) TE OGH 2018-12-20 4 Ob 189/18z Auch TE OGH 2019-04-03 1 Ob 51/19k Auch; Beis wie T21 TE OGH 2021-02-04 5 Ob 188/20p Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 61/21w Vgl; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 114/21z Vgl TE OGH 2022-07-12 17 Ob 10/22b Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T25) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 184/23m Beisatz wie T6; Beisatz wie T22 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 200/23b Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des die konkret strafrechtswidrigen Handlungen setzenden Vorstands. Weil der Vorstand sich insofern selbst strafbarer Handlungen belasten hätte müssen, kam es nicht darauf an, ob er (auch) - aufgrund behaupteten Gleichlaufs der wirtschaftlichen Interessen von Vorstand und beherrschender Gesellschafterin - zivilrechtliche Forderungen zu befürchten gehabt hätte. Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts. (T26) Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des auf Anweisung des Vorstands handelnden Prokuristen, aufgrund ex ante drohender straf- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen sowie wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis als Dienstnehmer. (T27) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.