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{'item': ['5Ob630/79', '7Ob634/92', '3Ob535/93', '3Ob61/05z', '4Ob4/18v', '7Ob99/22t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010869 Entscheidungsdatum13.11.1979 Geschäftszahl5Ob630/79; 7Ob634/92; 3Ob535/93; 3Ob61/05z; 4Ob4/18v; 7Ob99/22t NormABGB §367 A; ABGB §367 B; ABGB §367 E RechtssatzWer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. Für einen ordentlichen Kaufmann ( § 347 HGB ) besteht die Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung.Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. Paragraph 367, ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. Für einen ordentlichen Kaufmann ( Paragraph 347, HGB ) besteht die Pflicht zur sorgfältigen Nachforschung. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-13 5 Ob 630/79 JBl 1980,589 TE OGH 1992-12-10 7 Ob 634/92 nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. (T1)gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. Paragraph 367, ABGB angesehen und geschützt werden. (T1) TE OGH 1993-09-29 3 Ob 535/93 Auch; Beisatz: leichte Fahrlässigkeit befolgt. (T2) Veröff: SZ 66/120 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 61/05z nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. § 367 ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. (T3); Beisatz: Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T4)nur: Wer weiß oder wissen mußte, daß eine zur Versteigerung gelangende Sache nicht dem gehört, als dessen Eigentum sie ausgegeben wird und versteigert werden soll, der kann nicht als redlicher Erwerber i.S.d. Paragraph 367, ABGB angesehen und geschützt werden. Erfährt er von demjenigen, als dessen angebliches Eigentum die Sache von dem öffentlich autorisierten Veranstalter zur Versteigerung gebracht wird, daß die Sache im Eigentum eines Dritten steht, dann muß er von der Erstehung der Sache abstehen, wenn ihm nicht die Unwahrheit dieser Behauptung bekannt ist oder die ihm zumutbare Rückfrage bei dem angeblich wahren Eigentümer den behaupteten Verdacht entkräftigen konnte. (T3); Beisatz: Die für den Eigentumserwerb nach dieser Gesetzesstelle demnach erforderliche Gutgläubigkeit wird schon durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (T4) TE OGH 2018-01-23 4 Ob 4/18v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2022-08-24 7 Ob 99/22t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010869

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.