OGH Rechtssatz RS0041276 (5Ob700/79)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041276 Entscheidungsdatum13.11.1979 Geschäftszahl5Ob700/79; 1Ob234/20y NormZPO §409 Abs1; ZPO §409 Abs2 Rechtssatz§ 409 Abs 1 ZPO gilt für die Übergabe einer Quantität vertretbarer Sachen oder einer bestimmten Sache - wobei für die Übergabe eines Bestandgegenstandes die Sonderbestimmung des § 573 ZPO besteht - und für die Zahlung von Geld, § 409 Abs 2 ZPO für die Erbringung einer Arbeitsleistung oder die Errichtung eines Werkes.Paragraph 409, Absatz eins, ZPO gilt für die Übergabe einer Quantität vertretbarer Sachen oder einer bestimmten Sache - wobei für die Übergabe eines Bestandgegenstandes die Sonderbestimmung des Paragraph 573, ZPO besteht - und für die Zahlung von Geld, Paragraph 409, Absatz 2, ZPO für die Erbringung einer Arbeitsleistung oder die Errichtung eines Werkes.
EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-13 5 Ob 700/79 TE OGH 2021-01-28 1 Ob 234/20y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041276