G bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben.Der in Paragraph 129, AußStrG
Paragraph 78, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-14 3 Ob 501/79 TE OGH 1987-03-17 5 Ob 515/87 nur: Der in § 129 AußStrG
G bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T1)nur: Der in Paragraph 129, AußStrG
Paragraph 78, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T1) Beisatz: Materiell vertritt der Verlassenschaftskurator diejenigen, die sich als wahre Erben herausstellen werden. (T2) TE OGH 1988-11-10 7 Ob 676/88 nur T1; Beisatz: Die Verwaltung des Nachlasses hat er nach den für den Vormund geltenden Grundsätzen zu führen. (T3) Veröff: SZ 61/239 = EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1190/15,44 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 501/92 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses. (T4) TE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 609/93 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731 TE OGH 1995-06-14 7 Ob 555/95 Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 519/95 Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 600/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-02-25 4 Ob 37/97p Auch; nur T1; Beisatz: hier: Frage der Dereliktion einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft. (T5) TE OGH 1997-11-20 2 Ob 2283/96s TE OGH 1999-05-20 6 Ob 41/99v Vgl auch; Beis ähnlich T2 TE OGH 2000-05-25 1 Ob 341/99z Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (T6)Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den Paragraphen 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (T6) Veröff: SZ 73/87 TE OGH 2002-11-05 4 Ob 231/02b Vgl auch; Beisatz: Umfang und Art der Tätigkeit des Verlassenschaftskurators hängen vom Bestellungsgrund ab. Der Verlassenschaftskurator kann daher beauftragt sein, die Nachlassaktiven zu veräußern; er ist aber keineswegs in jedem Fall dazu verpflichtet. (T7) Veröff: SZ 2002/147 TE OGH 2003-04-02 9 Ob 28/03p TE OGH 2004-08-05 2 Ob 39/03d TE OGH 2005-08-24 3 Ob 49/05k nur: Der in § 129 AußStrG
G bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. (T8)nur: Der in Paragraph 129, AußStrG
Paragraph 78, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. (T8) Veröff: SZ 2005/114 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 245/12d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 236/13d Beis wie T6; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet ipso iure mit Einsetzung des Verlassenschaftskurators. (T9) TE OGH 2014-06-25 9 Ob 35/14h Auch; nur: Der Geschäftskreis des Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. (T10) Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd § 173 Abs 1 AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd § 810 Abs 1 ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T11)Beisatz: Im Fall eines Erbrechtsstreits umfasst das einem Verlassenschaftskurator zukommende Recht zur Vertretung des Nachlasses iSd Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG im Zweifel, dh mangels einer gerichtlichen Einschränkung oder anderen Anordnung, auch das Recht zur Verwaltung und zur Bestimmung der Benützung des Nachlasses. Das Recht des Verlassenschaftsgerichts, im Einzelfall andere Anordnungen iSd Paragraph 810, Absatz eins, ABGB zu treffen, wird dadurch also nicht ausgeschlossen. (T11) TE OGH 2015-09-09 2 Ob 45/15d Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/96 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 60/18d Auch TE OGH 2020-06-29 2 Ob 142/19z nur T1 TE OGH 2022-04-26 2 Ob 158/21f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 70/25w nur: Der Wirkungskreis eines Verlassenschaftskurators wird durch den Bestellungsgrund und die Festlegung seiner Befugnisse durch das Verlassenschaftsgericht determiniert. (T12) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 141/25m vgl; Beisatz nur wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007737
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