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Europaius

2Ob583/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.1979 Geschäftszahl2Ob583/79 NormABGB §1347;

ABGB §1357;

RechtssatzEs ist zulässig, für einen Teil der Verbindlichkeit durch Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) oder als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) die Mithaftung zu übernehmen. Auf diese Art von Haftung sind die §§ 1353 iVm § 915 ABGB anzuwenden.Es ist zulässig, für einen Teil der Verbindlichkeit durch Schuldbeitritt (Paragraph 1347, ABGB) oder als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) die Mithaftung zu übernehmen. Auf diese Art von Haftung sind die Paragraphen 1353, in Verbindung mit Paragraph 915, ABGB anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/11/20 2 Ob 583/79 Veröff: SZ 52/172 RechtssatznummerRS0032133

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