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OGH Rechtssatz RS0041953 (8Ob260/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041953 Entscheidungsdatum22.11.1979 Geschäftszahl8Ob260/79; 6Ob117/05g; 1Ob56/07b; 1Ob197/14y NormZPO §479; ZPO §496; ZPO §499 RechtssatzDas Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß Paragraph 479, ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-22 8 Ob 260/79 Beisatz: Hier verneint, weil der Erstrichter die fehlenden Feststellungen auch ohne ergänzende Beweisaufnahme auf Grund der schon vorher aufgenommenen Beweise zu treffen vermochte. (T1) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 117/05g Vgl; Beisatz: Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. (T2); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 56/07b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 197/14y Auch; Beisatz: Wird eine Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist eine mündliche Verhandlung nur dann notwendig, wenn nicht schon ausreichend Beweisergebnisse vorliegen, um die fehlenden Feststellungen zu treffen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041953

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