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{'item': ['12Os93/79', '13Os96/79', '9Os141/80', '12Os5/81', '13Os16/81', '9Os8/82', '10Os190/81', '9Os182/82', '9Os6/83', '12Os76/83 (12Os77/83)', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087191 Entscheidungsdatum22.11.1979 Geschäftszahl12Os93/79; 13Os96/79; 9Os141/80; 12Os5/81; 13Os16/81; 9Os8/82; 10Os190/81; 9Os182/82; 9Os6/83; 12Os76/83 (12Os77/83); 13Os192/83; 9Os30/85; 12Os20/86; 13Os90/86; 12Os121/87; 13Os59/88; 12Os102/89; 11Os23/90; 14Os127/90; 14Os59/93; 15Os30/98; 11Os71/98 (11Os72/98); 15Os87/98; 14Os65/03; 13Os66/11x; 13Os114/13h; 13Os8/15y; 13Os42/15y NormFinStrG §13; FinStrG §33 Abs1; FinStrG §33 Abs2 lita RechtssatzBei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Durch die vorsätzliche Verletzung der Abgabe von, dem Umsatzsteuergesetz (§ 21) entsprechenden Voranmeldungen liegt bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vor, nicht aber gleichzeitig das der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG geht dem Bewirken der Abgabenverkürzung unmittelbar die Einreichung der Steuererklärung voraus (Sommergruber, das FinStrG S 80). Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua).Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu Paragraph 33,; siehe auch Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG). Durch die vorsätzliche Verletzung der Abgabe von, dem Umsatzsteuergesetz (Paragraph 21,) entsprechenden Voranmeldungen liegt bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG vor, nicht aber gleichzeitig das der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. Denn bei der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG geht dem Bewirken der Abgabenverkürzung unmittelbar die Einreichung der Steuererklärung voraus (Sommergruber, das FinStrG S 80). Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu Paragraphen 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu Paragraph 15, StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-22 12 Os 93/79 Veröff: EvBl 1980/96 S 302 = SSt 50/71 TE OGH 1980-05-08 13 Os 96/79 nur: Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua). (T1)nur: Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu Paragraphen 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu Paragraph 15, StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua). (T1) TE OGH 1980-12-02 9 Os 141/80 nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. (T2)nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu Paragraph 33,; siehe auch Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. (T2) TE OGH 1981-05-21 12 Os 5/81 Vgl auch TE OGH 1982-03-18 13 Os 16/81 nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). (T3) Veröff: SSt 53/10nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu Paragraph 33,; siehe auch Paragraph 33, Absatz 2, FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG). (T3) Veröff: SSt 53/10 TE OGH 1982-04-23 9 Os 8/82 Vgl auch; Beisatz: Zur Abgrenzung von § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Zur Abgrenzung von Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG. (T4) TE OGH 1982-06-15 10 Os 190/81 nur T3 TE OGH 1982-12-21 9 Os 182/82 nur T3 TE OGH 1983-03-15 9 Os 6/83 Vgl auch; nur T2; nur T3 TE OGH 1983-09-15 12 Os 76/83 nur T2 TE OGH 1984-04-05 13 Os 192/83 nur T3 TE OGH 1985-09-04 9 Os 30/85 nur T3 TE OGH 1986-04-10 12 Os 20/86 Vgl auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Gesetz (§ 21 Abs 1 UStG 1972) vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird. (T5)Vgl auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Gesetz (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972) vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird. (T5) TE OGH 1986-07-31 13 Os 90/86 nur T3; Veröff: SSt 57/55 TE OGH 1987-11-19 12 Os 121/87 Vgl auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 1988-09-08 13 Os 59/88 nur T1; nur T3; Veröff: SSt 59/63 TE OGH 1989-11-09 12 Os 102/89 nur T3 TE OGH 1990-03-21 11 Os 23/90 nur T3 TE OGH 1991-11-21 14 Os 127/90 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Scheinbare Realkonkurrenz bei Verkürzung der selben Umsatzsteuer. (T6) Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93 TE OGH 1993-06-22 14 Os 59/93 nur T2 TE OGH 1998-06-18 15 Os 30/98 Vgl auch; Beisatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, dessen Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut allein die Umsatzsteuervorauszahlung ist, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, ist mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet, während § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient; demnach kann durch eine nachträgliche Ablieferung des äquivalenten Umsatzsteueranteils die formelle Vollendung des Delikts weder verhindern noch hinausschieben oder vielleicht gar aufheben. (T7)Vgl auch; Beisatz: Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, dessen Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut allein die Umsatzsteuervorauszahlung ist, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, ist mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet, während Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient; demnach kann durch eine nachträgliche Ablieferung des äquivalenten Umsatzsteueranteils die formelle Vollendung des Delikts weder verhindern noch hinausschieben oder vielleicht gar aufheben. (T7) TE OGH 1998-08-25 11 Os 71/98 nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. Durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. (T8); Beisatz: Ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung oder wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung (AbgÄG 1989 BGBl 1989/66). (T9); Beis wie T5nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat. Durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG eingetreten. (T8); Beisatz: Ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung oder wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung (AbgÄG 1989 BGBl 1989/66). (T9); Beis wie T5 TE OGH 1998-10-01 15 Os 87/98 Auch; nur T1 TE OGH 2003-12-16 14 Os 65/03 Auch; nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. (T10)Auch; nur: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium. (T10) TE OGH 2011-08-25 13 Os 66/11x Auch; nur T1; Beisatz: Die mit dem „Nichterfassen von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk“ angesprochene Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten (vgl § 124 BAO iVm §§ 189 f UGB) mag der Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung dienen, ist als solche jedoch nicht Tatbestandselement des § 33 Abs 1 oder Abs 2 lit a FinStrG. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Die mit dem „Nichterfassen von Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk“ angesprochene Verletzung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vergleiche Paragraph 124, BAO in Verbindung mit Paragraphen 189, f UGB) mag der Vorbereitung einer Abgabenhinterziehung dienen, ist als solche jedoch nicht Tatbestandselement des Paragraph 33, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, FinStrG. (T11) TE OGH 2014-03-14 13 Os 114/13h Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2015-04-15 13 Os 8/15y Vgl TE OGH 2015-06-30 13 Os 42/15y Auch; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087191

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.