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{'item': '12Os93/79; 13Os145/04; 13Os53/06b; 11Os94/14d; 14Os78/14y; 11Os109/15m; 13Os52/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090566 Entscheidungsdatum02.07.2025 Geschäftszahl12Os93/79; 13Os145/04; 13Os53/06b; 11Os94/14d; 14Os78/14y; 11Os109/15m; 13Os52/25h NormStGB §15 C1 StGB §28 Cb RechtssatzZwar treten selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Delikt hinter dem Versuch und umsomehr hinter der Vollendung eben dieses Deliktes zurück (Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 63 bis 65 zu § 28 StGB). Diese stillschweigende Subsidiarität umfaßt allerdings lediglich Vorbereitungshandlungen im technischen Sinn. Die Straflosigkeit tritt aber nur ein, wenn die Bedeutung des betreffenden selbständigen Deliktes sich wirklich in der Vorbereitung des dann versuchten bzw vollendeten Deliktes erschöpft (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978,401).Zwar treten selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Delikt hinter dem Versuch und umsomehr hinter der Vollendung eben dieses Deliktes zurück (Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 63 bis 65 zu Paragraph 28, StGB). Diese stillschweigende Subsidiarität umfaßt allerdings lediglich Vorbereitungshandlungen im technischen Sinn. Die Straflosigkeit tritt aber nur ein, wenn die Bedeutung des betreffenden selbständigen Deliktes sich wirklich in der Vorbereitung des dann versuchten bzw vollendeten Deliktes erschöpft (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978,401). EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-22 12 Os 93/79 Veröff: EvBl 1980/96 S 302 = SSt 50/71 TE OGH 2005-03-02 13 Os 145/04 Vgl; Beisatz: Hier: Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach Paragraph 241 a, StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). (T1) TE OGH 2006-07-12 13 Os 53/06b Vgl auch TE OGH 2014-11-25 11 Os 94/14d Auch; Beisatz: § 104a StGB wird von § 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB nicht verdrängt, weil diese Qualifikation den in § 104a Abs 1 StGB enthaltenen Ausbeutungsvorsatz nicht umfasst und solcherart nicht den ganzen Unrechtsgehalt abdeckt. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 104 a, StGB wird von Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Fall StGB nicht verdrängt, weil diese Qualifikation den in Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB enthaltenen Ausbeutungsvorsatz nicht umfasst und solcherart nicht den ganzen Unrechtsgehalt abdeckt. (T2) TE OGH 2014-12-16 14 Os 78/14y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-27 11 Os 109/15m Auch TE OGH 2025-07-02 13 Os 52/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090566

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.