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{'item': ['5Ob661/79', '5Ob755/79', '3Ob670/80', '1Ob749/81', '4Ob562/82', '4Ob559/83', '8Ob594/86', '6Ob174/00g', '5Ob255/01p', '5Ob11/05m', '17Ob7/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032519 Entscheidungsdatum27.11.1979 Geschäftszahl5Ob661/79; 5Ob755/79; 3Ob670/80; 1Ob749/81; 4Ob562/82; 4Ob559/83; 8Ob594/86; 6Ob174/00g; 5Ob255/01p; 5Ob11/05m; 17Ob7/08s; 7Ob256/08k; 7Ob13/09a; 9Ob13/10t; 3Ob142/13y; 8Ob117/14k; 14Os97/14t; 1Ob212/14d NormABGB §1392 A; ABGB §1392 H; ABGB §1393 Ba; UGB §38 RechtssatzZulässigkeit einer Globalzession aller aus Warenleistungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen. EntscheidungstexteTE OGH 1979-11-27 5 Ob 661/79 TE OGH 1980-03-11 5 Ob 755/79 Veröff: HS X/XI/22 TE OGH 1981-03-25 3 Ob 670/80 TE OGH 1981-12-02 1 Ob 749/81 nur: Zulässigkeit einer Globalzession. (T1); Beisatz: Wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. (T2) TE OGH 1982-11-09 4 Ob 562/82 Beis wie T2; Veröff: SZ 55/170 TE OGH 1984-05-08 4 Ob 559/83 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = RdW 1984,242 = JBl 1985,494 TE OGH 1987-04-23 8 Ob 594/86 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 174/00g Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/132 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 255/01p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Abtretung zukünftiger Forderungen reicht es aus, sie gattungsmäßig nach Art und Umfang zu individualisieren. (T3) TE OGH 2005-02-08 5 Ob 11/05m TE OGH 2008-04-07 17 Ob 7/08s Ähnlich; Beisatz: Hier: Übertragung von allgemein umschriebenen Markenrechten. (T4) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 256/08k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einbringung eines Einzelhandelsunternehmens „samt allen Aktiven und Passiven, sohin umfassend das gesamte Betriebsvermögen" als Sacheinlage in eine GesmbH. (T5) TE OGH 2009-04-29 7 Ob 13/09a TE OGH 2010-09-29 9 Ob 13/10t Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 142/13y TE OGH 2014-11-25 8 Ob 117/14k Vgl auch; Beisatz: Ein Unternehmensübergang nach § 38 UGB bezieht sich auf die zum maßgebenden Stichtag bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse. Bei Vertragsverhältnissen ist auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Vertragspartners Bedacht zu nehmen. Für Vertragsabschlüsse (zeitlich) nach dem maßgebenden Stichtag hinsichtlich der Übertragung der Rechtsverhältnisse kommt es für die rechtliche Zuordnung darauf an, von welchem Rechtssubjekt, also in welchem Namen, das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Frage, auf welche Rechnung das Geschäft abgewickelt werden soll, ist davon zu unterscheiden. Die im Sacheinlagenvertrag (zusätzlich) vorgesehene (gesonderte) Globalzession ist vom Übergang des gesamten Vertragsverhältnisses zu unterscheiden. Eine wirksame (Global-)Zession führt nur zum Übergang der (wirksam) zedierten Forderungen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Unternehmensübergang nach Paragraph 38, UGB bezieht sich auf die zum maßgebenden Stichtag bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse. Bei Vertragsverhältnissen ist auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Vertragspartners Bedacht zu nehmen. Für Vertragsabschlüsse (zeitlich) nach dem maßgebenden Stichtag hinsichtlich der Übertragung der Rechtsverhältnisse kommt es für die rechtliche Zuordnung darauf an, von welchem Rechtssubjekt, also in welchem Namen, das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Frage, auf welche Rechnung das Geschäft abgewickelt werden soll, ist davon zu unterscheiden. Die im Sacheinlagenvertrag (zusätzlich) vorgesehene (gesonderte) Globalzession ist vom Übergang des gesamten Vertragsverhältnisses zu unterscheiden. Eine wirksame (Global-)Zession führt nur zum Übergang der (wirksam) zedierten Forderungen. (T6) TE OGH 2014-12-16 14 Os 97/14t Vgl auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 212/14d Auch; Beisatz: Hier: Vergleichsforderung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032519

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