RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057994 Entscheidungsdatum04.12.1979 Geschäftszahl2Ob561/79; 1Ob728/80; 5Ob577/81; 6Ob538/88; 7Ob522/89; 8Ob227/97h; 7Ob319/99h; 7Ob138/05b; 3Ob185/07p; 8Ob139/08m; 9Ob37/15d; 7Ob174/22x NormEisbEG §4 Abs2 A; EisbEG §4 Abs2 B; EisbEG §5 RechtssatzAuch der Nebenberechtigte im Sinne § 5 EisbEG hat Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne § 4 Abs 1 EisbEG, ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt.Auch der Nebenberechtigte im Sinne Paragraph 5, EisbEG hat Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG, ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-04 2 Ob 561/79 Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353 TE OGH 1981-07-01 1 Ob 728/80 Veröff: EvBl 1982/18 S 38 = NZ 1982,66 GlRS VfGH vom 14.05.1981, B 464/78; nur: Der Nebenberechtigte ist im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt. (T1) Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. (T2) Veröff: EvBl 1982,81 TE OGH 1982-04-27 5 Ob 577/81 Vgl aber; Beisatz: Teilnahmerecht der Nebenberechtigten am gerichtlichen Entschädigungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Enteignungsvollzugs. (T3) Veröff: SZ 55/56 = EvBl 1982/114 S 396 = JBl 1983,46 = MietSlg 34204
(15)TE OGH 1988-03-24 6 Ob 538/88 Vgl TE OGH 1989-04-27 7 Ob 522/89 nur T1; Beisatz: Hat die Enteignungsbehörde jemanden eine Entschädigung zuerkannt, dem ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner nicht zukommt, dann ist dieser Nebenberechtigte zwar gemäß § 20 Abs 3 Satz 3 BStG Partei im gerichtlichen Verfahren ,das Gericht hat den Antrag einer solchen Partei aber abzuweisen, weil es durch die Entscheidung der Enteignungsbehörde in seiner Beurteilung, ob einer Partei ein unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung zusteht, nicht gebunden werden kann. (T4) nur T1; Beisatz: Hat die Enteignungsbehörde jemanden eine Entschädigung zuerkannt, dem ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner nicht zukommt, dann ist dieser Nebenberechtigte zwar gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Satz 3 BStG Partei im gerichtlichen Verfahren ,das Gericht hat den Antrag einer solchen Partei aber abzuweisen, weil es durch die Entscheidung der Enteignungsbehörde in seiner Beurteilung, ob einer Partei ein unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung zusteht, nicht gebunden werden kann. (T4) Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718 = ZVR 1990/97 S 249 TE OGH 1998-05-18 8 Ob 227/97h Auch TE OGH 1999-12-14 7 Ob 319/99h Vgl; Beisatz: Hier: Notweg nach dem NWG. (T5) Beisatz: Der Belastungsberechtigte und Verbotsberechtigte im Verfahren auf Neubegründung eines Rechtes zur Herstellung einer Notwegverbindung ist nicht Partei. (T6) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 138/05b Auch TE OGH 2007-11-27 3 Ob 185/07p Auch; Beisatz: Hier: Bestandgeber ist zugleich Enteigner; die enteignete Bestandnehmerin und Eigentümerin des Superädifikats ist daher keine Nebenberechtigte. (T7) TE OGH 2008-12-16 8 Ob 139/08m Auch; nur T1; Beisatz: Nach dem EisbEG haben die „Nebenberechtigten" (Mieter uam) keinen unmittelbaren (mit dem Enteigner verhandelbaren) Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, sondern sind auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen. (T8) TE OGH 2015-06-24 9 Ob 37/15d Beis wie T8 TE OGH 2023-01-25 7 Ob 174/22x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057994