← Österreich

{'item': ['6Ob772/79', '2Ob512/82', '1Ob658/82', '1Ob742/83', '2Ob659/86', '6Ob707/88', '6Ob291/99h', '5Ob8/08z', '9Ob9/08a', '1Ob239/14z', '1Ob47/15s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010645 Entscheidungsdatum05.12.1979 Geschäftszahl6Ob772/79; 2Ob512/82; 1Ob658/82; 1Ob742/83; 2Ob659/86; 6Ob707/88; 6Ob291/99h; 5Ob8/08z; 9Ob9/08a; 1Ob239/14z; 1Ob47/15s; 4Ob233/18w; 6Ob247/20x NormABGB §364 Abs2 A; ABGB §364a; GewO §74 Abs2 RechtssatzUntersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (hier: Sägewerk, das auch zu "verbotenen" Zeiten arbeitet).Untersagungsrecht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (hier: Sägewerk, das auch zu "verbotenen" Zeiten arbeitet). EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-05 6 Ob 772/79 TE OGH 1982-03-23 2 Ob 512/82 Auch; Beisatz: Abstellen von Kraftfahrzeugen. (T1) Veröff: MietSlg 34031 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 658/82 Vgl; nur: Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält. (T2)Vgl; nur: Untersagungsrecht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält. (T2) Veröff: EvBl 1983/82 S 326 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 742/83 Vgl; nur T2; SZ 56/158 = MietSlg 35029 TE OGH 1987-09-01 2 Ob 659/86 nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass Abhilfe auch im Verwaltungsweg geschaffen werden könnte, steht der Verfolgung des privatrechtlichen Untersagungsanspruches nicht entgegen. (T3) TE OGH 1989-02-23 6 Ob 707/88 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 291/99h Auch TE OGH 2008-02-19 5 Ob 8/08z Vgl; Beisatz: Soweit eine genehmigte Anlage vorliegt und sich dessen Emissionen im Rahmen der Genehmigung halten, besteht lediglich ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB und nicht ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. (T4)Vgl; Beisatz: Soweit eine genehmigte Anlage vorliegt und sich dessen Emissionen im Rahmen der Genehmigung halten, besteht lediglich ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB und nicht ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. (T4) TE OGH 2009-04-01 9 Ob 9/08a Auch; Beisatz: Hier: Lärmemissionen durch Funkanlage. (T5) TE OGH 2015-03-19 1 Ob 239/14z Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB schließt nach herrschender Ansicht Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigungen durch behördlich genehmigte Anlagen nur insoweit aus, als es sich um Immissionen handelt, die mit dem bewilligungsgemäßen Betrieb der Anlage (typisch) verbunden sind, wogegen ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich solcher Immissionen besteht, die dadurch entstehen, dass sich der Inhaber der Anlage nicht an den Genehmigungsbescheid, insbesondere an darin enthaltene Auflagen, hält (mwN). (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 364 a, ABGB schließt nach herrschender Ansicht Unterlassungsansprüche bei Beeinträchtigungen durch behördlich genehmigte Anlagen nur insoweit aus, als es sich um Immissionen handelt, die mit dem bewilligungsgemäßen Betrieb der Anlage (typisch) verbunden sind, wogegen ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich solcher Immissionen besteht, die dadurch entstehen, dass sich der Inhaber der Anlage nicht an den Genehmigungsbescheid, insbesondere an darin enthaltene Auflagen, hält (mwN). (T6) Beisatz: Hier: zu § 24 Abs 5 BStG. (T7); Veröff: SZ 2015/21Beisatz: Hier: zu Paragraph 24, Absatz 5, BStG. (T7); Veröff: SZ 2015/21 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 47/15s Vgl; Beisatz: Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des § 364a ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. (T8)Vgl; Beisatz: Die Duldungspflicht der Nachbarn ist schon nach der ratio der Regelung des Paragraph 364 a, ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. (T8) Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage ‑ gemeinwichtiger Anlage. (T9); Veröff: SZ 2016/9 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 233/18w Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Vgl aber; Beisatz: Der Eigentümer eines Grundstücks kann dem Nachbarn nicht gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB jegliche von dessen Betriebsanlage ausgehende Immission untersagen, solange nur der Betrieb vom Bewilligungsbescheid nicht gedeckt ist. Setzt sich der Inhaber der Anlage über die behördlich festgesetzten Vorgaben für den Betrieb hinweg, so folgt daraus bloß, dass diesfalls der Anwendungsbereich der Gesetzesstelle eröffnet ist, nicht aber zugleich, dass eine Anspruchsberechtigung nach dieser Bestimmung jedenfalls, unabhängig vom Vorliegen der in § 364 Abs 2 ABGB festgelegten Voraussetzungen, besteht. (T10)Vgl aber; Beisatz: Der Eigentümer eines Grundstücks kann dem Nachbarn nicht gestützt auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB jegliche von dessen Betriebsanlage ausgehende Immission untersagen, solange nur der Betrieb vom Bewilligungsbescheid nicht gedeckt ist. Setzt sich der Inhaber der Anlage über die behördlich festgesetzten Vorgaben für den Betrieb hinweg, so folgt daraus bloß, dass diesfalls der Anwendungsbereich der Gesetzesstelle eröffnet ist, nicht aber zugleich, dass eine Anspruchsberechtigung nach dieser Bestimmung jedenfalls, unabhängig vom Vorliegen der in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB festgelegten Voraussetzungen, besteht. (T10) Beisatz: Der Grundsatz, wonach der Verstoß gegen öffentliches Recht nicht schon einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet, gilt auch für individuell-konkrete Anordnungen wie behördliche Auflagen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010645

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.