RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019869 Entscheidungsdatum18.04.2023 Geschäftszahl7Ob563/79; 7Ob543/80; 6Ob669/82; 7Ob24/87; 1Ob2305/96v; 3Ob135/99w; 1Ob221/01h; 1Ob226/06a; 5Ob119/09z; 7Ob185/11y; 3Ob228/13w; 7Ob81/15k; 4Ob135/16f; 6Ob35/19v; 6Ob85/22a NormABGB §1037 RechtssatzBei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen daher bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein. Kommen Vermögensrechte in Betracht, so muss der Geschäftsherr bereichert worden sein. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-06 7 Ob 563/79 TE OGH 1980-03-13 7 Ob 543/80 nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T1) Beisatz: Hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik. (T2) Veröff: EvBl 1980/168 S 492 TE OGH 1982-06-23 6 Ob 669/82 Veröff: JBl 1981,151 = VersR 1981,765 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 24/87 nur T1; Veröff: SZ 60/100 = VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2305/96v nur T1 TE OGH 2000-04-26 3 Ob 135/99w nur T1; Beisatz: Der Vorteil muss außer Zweifel stehen, dem Geschäftsherrn dürfen nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T3) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 221/01h Beisatz: Im Sinn des § 1037 ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht. (T4)Beisatz: Im Sinn des Paragraph 1037, ABGB wird das Geschäft dann zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt, wenn einerseits nach der Verkehrsauffassung eine objektive Wertvermehrung eingetreten ist und diese andererseits bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und all seinen Interessen entspricht. (T4) TE OGH 2006-11-28 1 Ob 226/06a TE OGH 2009-11-10 5 Ob 119/09z nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 185/11y nur T1 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 228/13w Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T5) Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T6)Beisatz: Paragraph 1037, ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des Paragraph 1040, ABGB ausgeschlossen. (T6) Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T7) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 81/15k Veröff: SZ 2015/69 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 135/16f Auch; Beisatz: Zu § 4 Abs 2 KSchG. (T8)Auch; Beisatz: Zu Paragraph 4, Absatz 2, KSchG. (T8) TE OGH 2019-04-25 6 Ob 35/19v Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/34 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 85/22a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019869
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