Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob588/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.12.1979 Geschäftszahl4Ob588/79; 1Ob566/84; 9ObA50/89 NormZPO §261 Abs3;

ZPO §528 A;

RechtssatzDie Anfechtung des die Berufung zurückweisenden berufungsgerichtlichen Beschlusses ist gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen, wenn eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vorliegt. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob die Anfechtung des Beschlusses mit Berufung zu erfolgen hat (§ 361 Abs 3 ZPO), sondern darauf, daß auch die zweite Instanz mit Beschluß zu entscheiden hat.Die Anfechtung des die Berufung zurückweisenden berufungsgerichtlichen Beschlusses ist gemäß Paragraph 528, ZPO ausgeschlossen, wenn eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vorliegt. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob die Anfechtung des Beschlusses mit Berufung zu erfolgen hat (Paragraph 361, Absatz 3, ZPO), sondern darauf, daß auch die zweite Instanz mit Beschluß zu entscheiden hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/12/11 4 Ob 588/79 TE OGH 1984/04/04 1 Ob 566/84 Vgl TE OGH 1989/03/15 9 ObA 50/89 Auch RechtssatznummerRS0040197

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.