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{'item': ['5Ob41/79', '5Ob2064/96g', '5Ob75/01t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.12.1979 Geschäftszahl5Ob41/79; 5Ob2064/96g; 5Ob75/01t NormABGB §837 D;

§14

Abs1 Z5;

§15

Abs1 Z5;

§18

Abs1 Z3; Rechtssatz1.) Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen ( § 15 Abs 1 Z 5 zweiter Fall

1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen ( § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall

1975 ).1.) Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen ( Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall

1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen ( Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall

1975 ). 2.) In letzterem Fall hat das Gericht bei Vorliegen der groben Pflichtverletzung den Verwalter abzuberufen, ohne für die weitere Verwaltung vorzusorgen; es kommt dann zur Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam ( vgl. MietSlg 23094 ).2.) In letzterem Fall hat das Gericht bei Vorliegen der groben Pflichtverletzung den Verwalter abzuberufen, ohne für die weitere Verwaltung vorzusorgen; es kommt dann zur Selbstverwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch alle Miteigentümer gemeinsam ( vergleiche MietSlg 23094 ). 3.) Die Mehrheit kann bei einer Abberufung ( § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall

1975 ) zur Vermeidung der Selbstverwaltung die Bestellung ( bedingt für den Fall der Abberufung ) eines anderen Verwalters ( § 18 Abs 2

1975 ) vornehmen.3.) Die Mehrheit kann bei einer Abberufung ( Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall

1975 ) zur Vermeidung der Selbstverwaltung die Bestellung ( bedingt für den Fall der Abberufung ) eines anderen Verwalters ( Paragraph 18, Absatz 2,

1975 ) vornehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1979/12/11 5 Ob 41/79 Veröff: SZ 52/180 TE OGH 1996/06/12 5 Ob 2064/96g Vgl auch; Beisatz: Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2

auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall

erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1) Vgl auch; Beisatz: Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2,

auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall

erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1) TE OGH 2001/04/24 5 Ob 75/01t Auch; nur: Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen (§ 15 Abs 1 Z 5 zweiter Fall

1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen (§ 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall

1975). (T2) Auch; nur: Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall

1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu beantragen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall

1975). (T2) RechtssatznummerRS0013770

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.