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{'item': ['3Ob526/79', '1Ob536/86', '1Ob45/86', '2Ob613/89', '5Ob572/93', '8Ob572/93', '2Ob576/95', '4Ob218/98g (4Ob219/98d)', '6Ob64/99a', '1Ob349/99

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017140 Entscheidungsdatum12.12.1979 Geschäftszahl3Ob526/79; 1Ob536/86; 1Ob45/86; 2Ob613/89; 5Ob572/93; 8Ob572/93; 2Ob576/95; 4Ob218/98g (4Ob219/98d); 6Ob64/99a; 1Ob349/99a; 2Ob196/03t; 6Ob204/02x; 6Ob218/05k; 6Ob8/07f; 3Ob166/08w; 2Ob107/08m; 9Ob3/08v; 7Ob57/11z; 2Ob204/10d; 7Ob28/15s NormABGB §881 IA; ABGB §1400 A; ABGB §1400 C Rechtssatz1.) Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag besteht aus der Weisung des Kunden an die Kreditunternehmung, welche er gemäß eines Vertrages mit der Kreditunternehmung erteilt und welcher dieses im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nachzukommen hat. 2.) Der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten. 3.) Der Überweisungsempfänger erwirbt auf Grund eines derartigen Überweisungsauftrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-12 3 Ob 526/79 Veröff: SZ 52/183 TE OGH 1986-03-17 1 Ob 536/86 Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986/7 S 301 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 (zustimmend Koziol) TE OGH 1987-02-18 1 Ob 45/86 nur: Der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten. Der Überweisungsempfänger erwirbt auf Grund eines derartigen Überweisungsauftrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat. (T1) TE OGH 1990-01-31 2 Ob 613/89 nur T1; Veröff: ecolex 1990,348 = ÖBA 1990,726 TE OGH 1993-12-21 5 Ob 572/93 nur T1 TE OGH 1994-02-24 8 Ob 572/93 nur T1; Beisatz: Hier: Wurde auf Grund der besonderen Umstände eine selbständige Verpflichtungserklärung angenommen. (T2) Veröff: ÖBA 1994,650 TE OGH 1997-04-24 2 Ob 576/95 nur: Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag besteht aus der Weisung des Kunden an die Kreditunternehmung, welche er gemäß eines Vertrages mit der Kreditunternehmung erteilt und welcher dieses im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nachzukommen hat. (T3) Veröff: SZ 70/80 TE OGH 1998-09-29 4 Ob 218/98g Auch; nur: Der Überweisungsempfänger erwirbt auf Grund eines derartigen Überweisungsauftrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat. (T4) Veröff: SZ 71/158 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 64/99a Vgl; Beisatz: Die bezügliche des Devisenausländerkontos mit der Bank getroffene Vereinbarung kann angesichts des der Bank bekannten Auftragsverhältnisses nur so verstanden werden, dass der, der Bank bekannter, materiell berechtigter Geschäftsherr aus der Kontoeröffnung unmittelbar berechtigt sein soll, so dass ihm allein die Gläubigerposition zukommt. (T5) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 349/99a nur T4 TE OGH 2003-09-12 2 Ob 196/03t Auch; Beisatz: Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag ist ein Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. (T6) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 204/02x Auch TE OGH 2005-12-15 6 Ob 218/05k TE OGH 2007-03-16 6 Ob 8/07f TE OGH 2008-09-03 3 Ob 166/08w Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Vertragsauslegung ergibt Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags. (T7) TE OGH 2009-02-19 2 Ob 107/08m Auch; nur T3; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag ist kein Auftrag im technischen Sinn, sondern eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des - im Regelfall bestehenden - Girovertrags. (T8) Veröff: SZ 2009/18 TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/08v Auch; nur T3; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2011-08-31 7 Ob 57/11z Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2011-10-20 2 Ob 204/10d nur T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/127 TE OGH 2015-03-12 7 Ob 28/15s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.