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1Ob36/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1979 Geschäftszahl1Ob36/79; 1Ob22/92; 1Ob320/97h; 1Ob41/99g; 1Ob251/05a; 1Ob142/06y; 1Ob143/07x; 1Ob19/08p; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 1Ob28/09p NormAHG §1 Cd2; ABGB §1311 IIa; BWG §69AHG §1 Cd2; ABGB §1311 römisch zwei a; BWG §69 RechtssatzAuch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach dem Kreditwesengesetz (hier: 1939) gegenüber den Gläubigern (Sparern) der Bank. EntscheidungstexteTE OGH 1979/12/14 1 Ob 36/79 Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = JBl 1980,539 (zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85 (zustimmend Frotz) TE OGH 1993/06/22 1 Ob 22/92 Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Bankaufsicht sind Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788 TE OGH 1998/06/30 1 Ob 320/97h Auch; nur: Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). (T2); Beisatz: Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten bezweckt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht. (T3) TE OGH 1999/04/27 1 Ob 41/99g Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/75 TE OGH 2006/04/04 1 Ob 251/05a Auch; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T4); Beisatz: Die Normen über die Bankenaufsicht sollen - neben der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse - insbesondere auch die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften schützen. Aber: Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. (T5); Veröff: SZ 2006/53 TE OGH 2006/10/17 1 Ob 142/06y Auch; Beis wie T5; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. (T6); Veröff: SZ 2006/150 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des Paragraph 69, BWG nicht umfasst. (T6); Veröff: SZ 2006/150 TE OGH 2008/01/29 1 Ob 143/07x Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T7) Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schutzzweck des Paragraph 24, StPO. (T7) TE OGH 2008/06/20 1 Ob 19/08p Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer. (T8) TE OGH 2009/01/28 1 Ob 187/08v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T9); Bem: Siehe dazu RS0124469. (T10) Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T9); Bem: Siehe dazu RS0124469. (T10) TE OGH 2009/01/28 1 Ob 232/08m Vgl auch; Beis wie T9; Bem wie T10 TE OGH 2009/03/31 1 Ob 28/09p Auch; Beisatz: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T11); Bem: Siehe dazu RS0124674. (T12) RechtssatznummerRS0049847

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