1Ob730/79
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1979 Geschäftszahl1Ob730/79; 1Ob630/83; 3Ob501/84; 1Ob555/89; 8Ob695/89 (8Ob696/89); 9ObA169/93; 7Ob618/95 NormABGB §98;
ABGB §100;
RechtssatzHaben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des Paragraph 100, ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Hiebei handelt es sich vor allem um Verträge, durch die zwischen Ehegatten ein Dienst- und Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustandekommt.
EntscheidungstexteTE OGH 1979/12/14 1 Ob 730/79 Veröff: EFSlg 32871 TE OGH 1983/10/10 1 Ob 630/83 Vgl auch TE OGH 1984/01/25 3 Ob 501/84 nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. (T1) nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des Paragraph 100, ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. (T1) TE OGH 1989/04/26 1 Ob 555/89 nur T1 TE OGH 1991/01/29 8 Ob 695/89 Auch; nur T1; Beisatz: Für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB und dem für die erbrachten Dienstleistungen vereinbarten Entgelt bleibt es bei der Grundsatzregelung des § 98 ABGB. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 98, ABGB und dem für die erbrachten Dienstleistungen vereinbarten Entgelt bleibt es bei der Grundsatzregelung des Paragraph 98, ABGB. (T2) TE OGH 1993/09/22 9 ObA 169/93 Auch; Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152 TE OGH 1995/12/13 7 Ob 618/95 Auch; Veröff: SZ 68/236 RechtssatznummerRS0009602