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{'item': '4Ob19/79; 4Ob79/85; 14ObA85/87; 9ObA34/88; 9ObA49/88; 9ObA165/89; 8ObA232/94 (8ObA233/94; 8ObA234/94); 8ObA239/94; 8ObA2057/96z; 8ObA2147/96

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021211 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl4Ob19/79; 4Ob79/85; 14ObA85/87; 9ObA34/88; 9ObA49/88; 9ObA165/89; 8ObA232/94 (8ObA233/94; 8ObA234/94); 8ObA239/94; 8ObA2057/96z; 8ObA2147/96k; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 8ObA21/01y; 8ObA202/02t; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA2/14f; 9ObA24/20z; 9ObA71/25v NormABGB §1151 IE ABGB §1153 A ArbVG §101 RechtssatzEine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten.Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-18 4 Ob 19/79 Veröff: Arb 9838 = IndS 1980,1215 = DRdA 1980,390 (mit Anmerkung von Czermak) TE OGH 1985-06-25 4 Ob 79/85 nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. (T1) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472 TE OGH 1987-09-16 14 ObA 85/87 nur T1; Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 TE OGH 1988-03-16 9 ObA 34/88 Vgl aber; Beisatz: § 101 ArbVG findet im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Arbeitnehmer dieser nicht zugestimmt hat, keine Anwendung. (T2)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 101, ArbVG findet im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Arbeitnehmer dieser nicht zugestimmt hat, keine Anwendung. (T2) TE OGH 1988-06-29 9 ObA 49/88 Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,126 = RdW 1988,459 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 165/89 Auch; nur T1 TE OGH 1994-05-06 8 ObA 232/94 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1994-09-15 8 ObA 239/94 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2057/96z Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2147/96k Auch; nur T1 TE OGH 1997-12-10 9 ObA 275/97z nur T1 TE OGH 1998-02-25 9 ObA 372/97i Auch; nur T1; Beisatz: Eine Versetzung unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam. (T4) TE OGH 2001-04-12 8 ObA 21/01y Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/68 TE OGH 2002-11-28 8 ObA 202/02t nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden. (T5); Beisatz: Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen. (T6); Beisatz: Hier: Verschlechternde vertragsändernde Versetzung eines Oberarztes für Neurochirurgie gegen den Widerspruch des Betriebsrates ist unwirksam (einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung). (T7); Veröff: SZ 2002/163nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden. (T5); Beisatz: Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen. (T6); Beisatz: Hier: Verschlechternde vertragsändernde Versetzung eines Oberarztes für Neurochirurgie gegen den Widerspruch des Betriebsrates ist unwirksam (einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung). (T7); Veröff: SZ 2002/163 TE OGH 2005-04-06 9 ObA 88/04p nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBlII1999/64, abgesprochen hat. (T8)nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBlII1999/64, abgesprochen hat. (T8) TE OGH 2005-08-31 9 ObA 35/05w Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des § 109 ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen. (T9); Veröff: SZ 2005/122Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß Paragraph 101, ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des Paragraph 109, ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des Paragraph 101, ArbVG nicht auszuschließen. (T9); Veröff: SZ 2005/122 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 2/14f TE OGH 2020-04-29 9 ObA 24/20z Vgl; nur T5 TE OGH 2025-11-20 9 ObA 71/25v Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.