RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008845 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl4Ob79/79 (4Ob80/79-4Ob106/79); 4Ob56/79 (4Ob57/79-4Ob59/79); 4Ob60/79; 4Ob79/92; 8ObA64/08g; 4Ob227/08y; 9ObA53/11a; 9Ob68/11g; 8ObA57/14m; 9ObA141/17a; 9ObA7/19y; 5Ob110/22w; 9ObA27/23w; 1Ob101/23v; 8ObS4/24g NormABGB §7 RechtssatzEine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-18 4 Ob 79/79 Veröff: JBl 1980,555 TE OGH 1979-12-18 4 Ob 56/79 TE OGH 1979-12-18 4 Ob 60/79 TE OGH 1992-09-29 4 Ob 79/92 Auch; nur: Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. (T1); Beisatz: "Product Placement". (T2) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503 TE OGH 2008-10-14 8 ObA 64/08g Vgl auch TE OGH 2009-06-09 4 Ob 227/08y Vgl auch; Beisatz: Bei einer Gesetzesauslegung darf dem Gesetzgeber nicht ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt werden. (T3); Veröff: SZ 2009/76 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 53/11a TE OGH 2012-10-08 9 Ob 68/11g Vgl auch; Beisatz: Bei moralisch und/oder gesellschaftspolitisch strittigen Angelegenheiten ist ein höheres Maß an gesetzlicher Präzision zu verlangen, weil und sofern die Gesetzesauslegung gerade in solchen Bereichen nicht mehr durch die ergänzende Heranziehung allgemein anerkannter Wertungskonsense konkretisiert werden kann. (T4); Veröff: SZ 2012/100 TE OGH 2014-09-29 8 ObA 57/14m Auch; Veröff: SZ 2014/88 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 141/17a Auch; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag. (T5); Veröff: SZ 2018/7 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 7/19y nur: Eine planwidrige Lücke ist mit Hilfe der Gesetzesanalogie zu schließen. Bei der Gesetzesanalogie wird die für einen bestimmten Einzeltatbestand angeordnete Rechtsfolge auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt erstreckt, weil nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung anzunehmen ist, dass der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen (in den den Tatbestand motivierenden Merkmalen) übereinstimmen. Die Abweichungen werden als unerheblich gewertet. (T6) TE OGH 2023-02-27 5 Ob 110/22w Beisatz nur wie T6 TE OGH 2023-07-26 9 ObA 27/23w vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 101/23v vgl; Beisatz: Hier: Der in § 373b StPO vorgesehene Befriedigungsanspruch des Opfers, dem eine Entschädigung "rechtskräftig zuerkannt" wurde, soll auch dann zustehen, wenn das Opfer über seinen Anspruch einen vollstreckbaren Vergleich geschlossen hat. (T7)vgl; Beisatz: Hier: Der in Paragraph 373 b, StPO vorgesehene Befriedigungsanspruch des Opfers, dem eine Entschädigung "rechtskräftig zuerkannt" wurde, soll auch dann zustehen, wenn das Opfer über seinen Anspruch einen vollstreckbaren Vergleich geschlossen hat. (T7) TE OGH 2025-02-27 8 ObS 4/24g Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008845
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.