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Europaius

4Ob123/79

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.12.1979 Geschäftszahl4Ob123/79 NormABGB §863 GV;

ArbVG §96 Abs1 Z1;

ArbVG §68;

ArbVG §102;

RechtssatzDer Errichtung einer zur Verfügung nach Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle ist nur durch eine im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung abgeschlossene Betriebsvereinbarung möglich. Eine bloße konkludente Zustimmung insbesondere ohne Kollegialbeschluß gemäß § 68 ArbVG reicht nicht aus.Der Errichtung einer zur Verfügung nach Disziplinarmaßnahmen zuständigen Stelle ist nur durch eine im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung abgeschlossene Betriebsvereinbarung möglich. Eine bloße konkludente Zustimmung insbesondere ohne Kollegialbeschluß gemäß Paragraph 68, ArbVG reicht nicht aus.

EntscheidungstexteTE OGH 1979/12/18 4 Ob 123/79 Veröff: Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Feiler) = SZ 52/191 RechtssatznummerRS0018018

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.