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{'item': ['6Ob756/79', '2Ob533/82', '6Ob798/82', '6Ob586/94', '2Ob2073/96h', '9Ob5/02d', '4Ob26/07p', '7Ob53/08g', '1Ob69/08s', '2Ob150/10p', '10ObS19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037041 Entscheidungsdatum19.12.1979 Geschäftszahl6Ob756/79; 2Ob533/82; 6Ob798/82; 6Ob586/94; 2Ob2073/96h; 9Ob5/02d; 4Ob26/07p; 7Ob53/08g; 1Ob69/08s; 2Ob150/10p; 10ObS190/13h; 2Ob110/17s NormZPO §196; ZPO §277 RechtssatzMängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes.Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. Geht das in einem Beweisbeschluss genannte Beweisthema über den Gegenstand des Verfahrens hinaus, sodass dadurch Beweisaufnahme zu nicht entscheidungswesentlichen Themen erfolgen würde, betrifft auch dies die Sammlung des Prozessstoffes. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-19 6 Ob 756/79 TE OGH 1982-06-15 2 Ob 533/82 nur: Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. (T1)nur: Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, bedürfen keiner Rüge im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können. (T1) Beisatz: Hier: Zurückweisung von an Zeugen gerichteten Fragen. (T2) TE OGH 1983-09-01 6 Ob 798/82 nur T1 TE OGH 1994-10-20 6 Ob 586/94 nur T1 TE OGH 1996-04-11 2 Ob 2073/96h TE OGH 2002-03-13 9 Ob 5/02d nur T1; Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß § 196 ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T3)nur T1; Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T3) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 26/07p Vgl aber; nur T1; Beisatz: Daran ist - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses - zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen. (T4) Bem: Die Frage, ob § 196 ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5)Bem: Die Frage, ob Paragraph 196, ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2008-07-09 7 Ob 53/08g Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist § 196 ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T6)Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 196, ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T6) Beisatz: Hinsichtlich primärer Stoffsammlungsmängel hat sich daran auch durch die ZVN 2002 nichts geändert. (T7) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 69/08s nur T1; Beisatz: Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen. (T8) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 150/10p Auch; nur T1; Beisatz: Zu diesen Mängeln gehört auch die Unterlassung der Einvernahme von zu entscheidungswesentlichen Beweisthemen beantragten Zeugen. (T9) TE OGH 2014-01-28 10 ObS 190/13h nur T1 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 110/17s Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037041

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.