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{'item': ['10Os63/79', '11Os2/80', '10Os180/79', '13Os27/79', '10Os83/80', '9Os100/80', '9Os74/80', '13Os147/80', '9Os106/80', '12Os111/80', '13Os50/8

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1979 Geschäftszahl10Os63/79; 11Os2/80; 10Os180/79; 13Os27/79; 10Os83/80; 9Os100/80; 9Os74/80; 13Os147/80; 9Os106/80; 12Os111/80; 13Os50/82 NormPornG §1 A; RechtssatzBeurteilung der Darstellung von Homosexualität und Sodomie als unter allen Umständen unzüchtig (harte Pornographie) erfordert, daß die betreffende Darstellung eine propagandistische Wirkung entfaltet; es kommt darauf an, ob mittels der optischen und verbalen Darbietungen gleichgeschlechtlicher Akte eine Massenbeeinflussung überhaupt stattfinden kann, wofür entscheidend ist, wer als Abnehmer der Magazine in Betracht kam. EntscheidungstexteTE OGH 1979/12/19 10 Os 63/79 TE OGH 1980/01/29 11 Os 2/80 nur: Beurteilung der Darstellung von Homosexualität und Sodomie als unter allen Umständen unzüchtig (harte Pornographie) erfordert, daß die betreffende Darstellung eine propagandistische Wirkung entfaltet. (T1) TE OGH 1980/02/26 10 Os 180/79 TE OGH 1980/04/24 13 Os 27/79 TE OGH 1980/06/17 10 Os 83/80 TE OGH 1980/08/19 9 Os 100/80 Abweichend; Beisatz: Absolute Unzüchtigkeit der "harten" Pornographie (hier: gleichgeschlechtliche Unzucht) ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis. Daher Erörterungen über eine mögliche propagandistische Wirkung der Darstellungen und deren Eignung, eine zur Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, entbehrlich. Im übrigen könnte ein von derartigen Darstellungen (erfahrungsgemäß) ausgehender Anreiz zu gleichartigem Verhalten insbesondere auf labile Personen bei im Massenvervielfältigungsverfahren und beliebig reproduzierbaren Filmen keineswegs angezweifelt werden. (T2) TE OGH 1980/09/12 9 Os 74/80 Abweichend; Beis wie T2 TE OGH 1980/09/25 13 Os 147/80 nur T1; Beisatz: So auch schon 13 Os 62/78, 9 Os 168/78, 13 Os 47/79, 10 Os 61/79, 11 Os 154/79. (T3) TE OGH 1980/10/21 9 Os 106/80 Abweichend; Beis wie T2 TE OGH 1980/11/24 12 Os 111/80 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig (pornographisch). Eine propagandistische Wirkung dieser Darstellung im Sinne einer Massenbeeinflussung und deren Eignung, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist nach § 1 PornG nicht erforderlich, wohl aber eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) Werbekomponente, die jedoch bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig gegeben ist. (T4) Veröff: EvBl 1981/52 S 162 = RZ 1981/20 S 60 = SSt 51/51 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig (pornographisch). Eine propagandistische Wirkung dieser Darstellung im Sinne einer Massenbeeinflussung und deren Eignung, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist nach Paragraph eins, PornG nicht erforderlich, wohl aber eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) Werbekomponente, die jedoch bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig gegeben ist. (T4) Veröff: EvBl 1981/52 S 162 = RZ 1981/20 S 60 = SSt 51/51 TE OGH 1982/07/01 13 Os 50/82 Vgl aber; Beisatz: Eine Eignung zu einer Massenbeeinflussung und eine darauf abzielende Propagierung nicht erforderlich. (T5) RechtssatznummerRS0087699

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.