RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045190 Entscheidungsdatum20.12.1979 Geschäftszahl8Ob236/79; 2Ob71/82; 8Ob217/82; 8Ob32/85; 2Ob70/88; 2Ob158/88; 2Ob24/93; 2Ob242/03g; 2Ob48/05f; 2Ob69/06w; 2Ob268/06k; 2Ob256/06w; 2Ob190/07s; 2Ob226/07k; 2Ob172/08w; 2Ob12/09t; 2Ob6/13s; 7Ob89/14k; 2Ob53/17h; 7Ob77/17z; 2Ob230/18i; 2Ob228/21z NormABGB §37 C1; ABGB §37 K; BPGG §16; ASVG §332 A; ASVG §332 B RechtssatzDer Forderungsübergang erfolgt sowohl nach § 1542 RVO (deutscher Rechtsbereich) als nach österreichischem Recht sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches.Der Forderungsübergang erfolgt sowohl nach Paragraph 1542, RVO (deutscher Rechtsbereich) als nach österreichischem Recht sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches. EntscheidungstexteTE OGH 1979-12-20 8 Ob 236/79 Veröff: ZVR 1980/241 S 226 TE OGH 1982-07-13 2 Ob 71/82 Veröff: SZ 55/108 TE OGH 1983-06-09 8 Ob 217/82 Beisatz: Außer die Leistungspflicht des Versicherungsträgers entsteht erst später. (T1) Veröff: ZVR 1984/231 S 234 TE OGH 1985-11-20 8 Ob 32/85 Veröff: ZVR 1987/45 S 145 TE OGH 1988-11-22 2 Ob 70/88 Veröff: ZfRV 1989,294 TE OGH 1989-05-10 2 Ob 158/88 Auch; Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 TE OGH 1993-08-26 2 Ob 24/93 TE OGH 2003-10-30 2 Ob 242/03g Auch; Beisatz: Ablehnung der Ansicht Resch's (Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß § 332 ASVG, JBl 2002,341) über die Forderung des Geschädigten gegen den Sozialversicherten gehe erst im Zeitpunkt der Erbringung (kongruenter) Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über. (T2)Auch; Beisatz: Ablehnung der Ansicht Resch's (Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG, JBl 2002,341) über die Forderung des Geschädigten gegen den Sozialversicherten gehe erst im Zeitpunkt der Erbringung (kongruenter) Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über. (T2) TE OGH 2005-03-01 2 Ob 48/05f Beisatz: Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. Die Selbständigkeit gilt auch für die gerichtliche Feststellung von Grund und Höhe der Forderungen. Darüber kann unter Umständen difform entschieden werden. (T3) TE OGH 2006-04-27 2 Ob 69/06w Auch; Veröff: SZ 2006/69 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Auch; Beisatz: Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, in dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht. (T4) Beisatz: Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. (T5)Beisatz: Die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. (T5) Beisatz: Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufes dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches. (T6) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 256/06w Beis wie T5 nur: Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"). (T7)Beis wie T5 nur: Die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"). (T7) Beis wie T3 nur: Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. (T8) Beis wie T6; Beisatz: Zeitpunkt und Umfang der Legalzession hängen nicht davon ab, ob und wann der Geschädigte beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Sozialversicherungsleistungen stellt. (T9) Veröff: SZ 2007/147 TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Auch; Beis wie T3 nur: Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. (T10); Veröff: SZ 2007/178 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 226/07k Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/107 TE OGH 2009-03-25 2 Ob 172/08w Beis wie T7 TE OGH 2009-09-03 2 Ob 12/09t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 6/13s Vgl TE OGH 2014-06-04 7 Ob 89/14k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 53/17h Auch TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T11) TE OGH 2020-01-30 2 Ob 230/18i Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 16 BPGG. (T12)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 16, BPGG. (T12) TE OGH 2022-05-30 2 Ob 228/21z Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045190
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