RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020192 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl5Ob710/79; 6Ob692/80; 3Ob509/81; 5Ob507/82; 7Ob511/85; 7Ob16/85; 1Ob503/88; 1Ob582/88; 1Ob557/91; 4Ob2021/96a; 1Ob2375/96p; 9Ob400/97g; 4Ob128/00b; 8Ob194/01i; 7Ob6/02m; 9Ob39/02d; 3Ob249/02t; 8Ob129/03h; 4Ob273/04g; 8Ob13/05b; 6Ob29/06t; 8Ob130/07m; 2Ob134/09h; 3Ob93/10p; 6Ob237/10m; 3Ob2/11g; 9ObA6/11i; 1Ob114/13s; 2Ob56/14w; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 4Ob37/17w; 10Ob15/17d; 9ObA99/19b; 1Ob226/19w; 7Ob105/20x; 6Ob61/21w; 9ObA103/21v; 6Ob12/22s; 6Ob79/24x; 10Ob8/24k; 1Ob86/25s; 8Ob88/25m NormABGB §1041 A6 ABGB §1431 A ABGB §1435 VersVG §165a Rechtssatz1.) Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. 2.) Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu. 3.) Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-08 5 Ob 710/79 TE OGH 1981-01-21 6 Ob 692/80 Vgl TE OGH 1981-06-10 3 Ob 509/81 Auch; nur: Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T1) TE OGH 1982-02-09 5 Ob 507/82 Auch; nur T1; nur: Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T2) Beisatz: Der verborgen gebliebene Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden ist unmaßgeblich. (T3) TE OGH 1985-01-31 7 Ob 511/85 nur T1; Beisatz: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. (T4) TE OGH 1985-06-13 7 Ob 16/85 nur: Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. (T5) nur T1 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 503/88 nur T1; nur T2; Beis wie T4 Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606 TE OGH 1988-07-19 1 Ob 582/88 nur T5 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 557/91 Auch; Beis wie T4 Veröff: EvBl 1991/169 S 738 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2021/96a nur: Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte. (T6) Beis wie T4 Veröff: SZ 69/89 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2375/96p Auch TE OGH 1997-12-17 9 Ob 400/97g nur T1; nur T2 TE OGH 2000-07-18 4 Ob 128/00b nur T1 TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2002-05-07 7 Ob 6/02m Auch; nur T1 TE OGH 2002-09-04 9 Ob 39/02d Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 249/02t Vgl auch; Beisatz: Die Leistungskondiktion nach § 877 ABGB kann sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, nicht aber - im Falle einer Gesellschaft - gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer richten. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Leistungskondiktion nach Paragraph 877, ABGB kann sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, nicht aber - im Falle einer Gesellschaft - gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer richten. (T7) TE OGH 2003-12-19 8 Ob 129/03h Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2005-02-08 4 Ob 273/04g Auch; nur T2; Beisatz: Es muss also gefragt werden, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. (T8) TE OGH 2005-03-17 8 Ob 13/05b Auch; Veröff: SZ 2005/44 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 29/06t Vgl auch; Beisatz: Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, ist darauf abzustellen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T9) TE OGH 2008-04-28 8 Ob 130/07m Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. (T10) Beisatz: Im Bareinzahlungsgsverkehr ist davon auszugehen, dass eine unter dem Namen des Schuldners auf das richtige Konto vorgenommene Zahlung einen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass damit eine Schuld des Schuldners erfüllt wird. Wird daher eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter geleistet hat. (T11) Veröff: SZ 2008/56 TE OGH 2010-03-04 2 Ob 134/09h nur T5 TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Auch; nur T2 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 237/10m Vgl auch TE OGH 2011-07-06 3 Ob 2/11g Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 6/11i Vgl auch TE OGH 2013-10-17 1 Ob 114/13s Auch TE OGH 2014-05-22 2 Ob 56/14w Vgl; Beisatz: Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers. (T12) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 63/15v Auch; nur T2 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 173/15w Beisatz: So werden Investitionen in Liegenschaften daher aus Sicht des Empfängerhorizonts in der Regel erkennbar für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht. (T13) Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T14) TE OGH 2017-03-28 4 Ob 37/17w Auch; nur T2 TE OGH 2017-07-18 10 Ob 15/17d Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-09-23 9 ObA 99/19b Beisatz: Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile. (T15) Beisatz: Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt. (T16) TE OGH 2020-01-21 1 Ob 226/19w Vgl; Beisatz: Hier: Nichtiges Scheingeschäft. Kein Kondiktionsanspruch des Käufers, der im Rahmen des Scheingeschäfts keine Leistung an den Verkäufer erbracht hatte, weil der Kaufpreis aus dessen Vermögen stammte und es damit nicht zu einer Vermehrung fremden Vermögens kam, sondern nur eigenes Vermögen des Verkäufers umgeschichtet wurde. (T17) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 105/20x vgl; Beisatz: hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB. (T18)vgl; Beisatz: hier zu Paragraph 165 a, VersVG in Verbindung mit Paragraph 1435, ABGB. (T18) Anm: Veröff: SZ 2020/83Anmerkung, Veröff: SZ 2020/83 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 61/21w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-12-15 9 ObA 103/21v Vgl; nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 12/22s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 79/24x vgl TE OGH 2024-05-14 10 Ob 8/24k vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 86/25s nur T5 Beisatz: Dies gilt auch bei analoger Anwendung von §1435 ABG. (T19); nur T2; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-11-27 8 Ob 88/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020192
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