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{'item': '9Os168/79; 13Os178/84; 10Os112/85; 11Os160/85; 12Os93/86; 15Os100/92 (15Os103/92); 15Os123/13x (15Os124/13v); 15Os64/15y (15Os65/15w; 15Os66

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101604 Entscheidungsdatum14.12.2021 Geschäftszahl9Os168/79; 13Os178/84; 10Os112/85; 11Os160/85; 12Os93/86; 15Os100/92 (15Os103/92); 15Os123/13x (15Os124/13v); 15Os64/15y (15Os65/15w; 15Os66/15t); 15Os58/16t (15Os67/16s); 11Os54/20f; 13Os19/21z; 13Os111/21d NormMedienG §19 StPO §87 Abs1 StPO §89 Abs2 B StPO §260 Abs1 Z5 StPO §390 Abs1 StPO §392 RechtssatzDie urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden, wobei dann, wenn der die Grundlage der Kostenersatzpflicht bildende Schuldspruch auf gesetzmäßige Weise nicht mehr bekämpfbar ist, die Kostenentscheidung also unmittelbar und nicht in ihren im urteilsmäßigen Ausspruch über die Schuld beruhenden Voraussetzungen angegriffen wird, der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-08 9 Os 168/79 Veröff: SSt 51/1 = ÖJZ-LSK 1980/83 TE OGH 1984-12-13 13 Os 178/84 Vgl auch; Beisatz: Der Kostenausspruch ist ein solcher sui generis. (T1) TE OGH 1985-10-15 10 Os 112/85 Vgl auch; nur: Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden. (T2) Beisatz: Aufhebung des Schuldspruchs erfaßt auch den Ausspruch über die Kostenersatzpflicht, sodaß eine Kostenbeschwerde damit gegenstandslos ist. (T3) TE OGH 1985-10-22 11 Os 160/85 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Spruchmäßige Verweisung der Kostenentscheidung auf die aufhebende Entscheidung. (T4) TE OGH 1986-10-30 12 Os 93/86 nur T2; Beisatz: Daher keine amtswegige Korrektur (§ 290 Abs 1 StPO) eines verfehlten Kostenausspruchs. (T5)nur T2; Beisatz: Daher keine amtswegige Korrektur (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) eines verfehlten Kostenausspruchs. (T5) Veröff: SSt 57/83 = EvBl 1987/130 S 456 = JBl 1987,535 TE OGH 1993-05-27 15 Os 100/92 nur T2 TE OGH 2014-04-23 15 Os 123/13x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2015-06-10 15 Os 64/15y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung (§ 19 Abs 3 MedienG) bildet das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil. (T6)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Grundlage für die mit Beschwerde bekämpfte Kostenentscheidung (Paragraph 19, Absatz 3, MedienG) bildet das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil. (T6) Beisatz: Das Beschwerdegericht ist daher bei der Prüfung der Kostenfrage an den Ausspruch zur Schuldfrage auch hinsichtlich der vom Erstgericht angeführten Begründung für diese, die ebenfalls Grundlage für die Kostenersatzpflicht iSd in § 19 Abs 1‑3 MedienG angeführten Fallkonstellationen ist, gebunden. (T7)Beisatz: Das Beschwerdegericht ist daher bei der Prüfung der Kostenfrage an den Ausspruch zur Schuldfrage auch hinsichtlich der vom Erstgericht angeführten Begründung für diese, die ebenfalls Grundlage für die Kostenersatzpflicht iSd in Paragraph 19, Absatz eins ‑, 3, MedienG angeführten Fallkonstellationen ist, gebunden. (T7) TE OGH 2016-06-27 15 Os 58/16t Auch TE OGH 2020-07-13 11 Os 54/20f Vgl; nur T2 TE OGH 2021-04-14 13 Os 19/21z Vgl TE OGH 2021-12-14 13 Os 111/21d Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101604

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.