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{'item': '4Ob125/79; 4Ob58/82; 4Ob159/83; 9ObA20/89; 9ObA112/97d; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA188/00f; 8ObA234/01x; 9ObA103/02s; 9ObA88/13a; 9ObA154

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082158 Entscheidungsdatum22.03.2024 Geschäftszahl4Ob125/79; 4Ob58/82; 4Ob159/83; 9ObA20/89; 9ObA112/97d; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA188/00f; 8ObA234/01x; 9ObA103/02s; 9ObA88/13a; 9ObA154/14h; 8ObA36/21h; 8ObA62/21g; 8ObA6/24a NormVBG §32 RechtssatzEine Verzögerung der Kündigung rechtfertigt die Annahme eines Verzichtes nicht, wenn sie in der Sachlage begründet war. Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-15 4 Ob 125/79 TE OGH 1982-06-15 4 Ob 58/82 Beisatz: Hier: § 28 VBG der Stadt Linz. (T1) Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235Beisatz: Hier: Paragraph 28, VBG der Stadt Linz. (T1) Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235 TE OGH 1983-12-20 4 Ob 159/83 Auch TE OGH 1989-04-19 9 ObA 20/89 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1997-09-10 9 ObA 112/97d TE OGH 1998-08-19 9 ObA 160/98i Auch; Beisatz: Bei Behörden ist neben dem normalen Postweg auch mit einem behördeninternen Aktenlauf, aber auch mit einem Bearbeitungszeitraum zu rechnen. (T3); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVBG. (T4)Auch; Beisatz: Bei Behörden ist neben dem normalen Postweg auch mit einem behördeninternen Aktenlauf, aber auch mit einem Bearbeitungszeitraum zu rechnen. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 77, Absatz eins, Litera a und f Krnt LVBG. (T4) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i TE OGH 2001-01-11 8 ObA 188/00f Beisatz: Im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauertatbestandes, kann sich der Dienstgeber auf Kündigungsgrund der mangelnden Eignung für eine entsprechende Verwendung im Sinne des § 32 Abs 2 Z 2 VBG 1948 jederzeit berufen, wenn nicht ein Verzicht auf das Auflösungsrecht oder der Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung anzunehmen ist. (T5)Beisatz: Im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauertatbestandes, kann sich der Dienstgeber auf Kündigungsgrund der mangelnden Eignung für eine entsprechende Verwendung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VBG 1948 jederzeit berufen, wenn nicht ein Verzicht auf das Auflösungsrecht oder der Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung anzunehmen ist. (T5) TE OGH 2001-10-11 8 ObA 234/01x TE OGH 2002-05-22 9 ObA 103/02s Auch; nur: Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen. (T6); Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden. (T7); Beisatz: Hier: §33 Abs2 lite Grazer VBG. (T8) TE OGH 2013-10-29 9 ObA 88/13a Auch; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2015-04-29 9 ObA 154/14h Auch TE OGH 2021-06-25 8 ObA 36/21h Vgl TE OGH 2021-10-22 8 ObA 62/21g Vgl; Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 6 Wr VBO. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 6, Wr VBO. (T9) TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.