RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014910 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl5Ob748/79; 5Ob556/81; 8Ob578/86; 7Ob731/86; 6Ob691/89; 6Ob44/02t; 3Ob116/04m; 4Ob128/06m; 7Ob111/06h; 5Ob195/09a; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 4Ob195/10w; 1Ob58/11b; 5Ob18/11z; 2Ob30/11t; 8Ob19/12w; 4Ob174/11h; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob85/16f; 10Ob35/17w; 6Ob139/21s; 7Ob156/22z; 6Ob160/22f; 3Ob188/24d NormABGB §871 BII ABGB §901 I/1 RechtssatzIrrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-15 5 Ob 748/79 TE OGH 1981-05-05 5 Ob 556/81 nur: Irrtum des Erklärenden über oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T1); Beisatz: Vermieter eines Geschäftslokales irrt darüber, dass Mieter das Geschäft selbst betreiben wird. (T2) TE OGH 1986-09-18 8 Ob 578/86 TE OGH 1987-07-30 7 Ob 731/86 Auch; nur T1 TE OGH 1990-01-18 6 Ob 691/89 nur T1 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 44/02t Vgl auch; nur: Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt. (T3) TE OGH 2004-11-24 3 Ob 116/04m Vgl auch; nur: Irrtum des Erklärenden über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. (T4) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 128/06m Auch; Beisatz: Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. (T5); Beisatz: Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages. (T6); Veröff: SZ 2006/142 TE OGH 2007-03-28 7 Ob 111/06h Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T7) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 195/09a Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag. (T8) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 65/10b Auch; nur T1 TE OGH 2010-09-22 8 Ob 25/10z Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T9); Veröff: SZ 2010/113 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 195/10w Auch TE OGH 2011-04-28 1 Ob 58/11b nur T4; Veröff: SZ 2011/57 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 18/11z Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T9; Bem: Gleichgelagerter Sachverhalt zu 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z. (T10) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 30/11t Auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 19/12w Vgl auch TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Auch TE OGH 2012-05-11 4 Ob 9/12w Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 85/16f Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-02-20 10 Ob 35/17w Auch; Veröff: SZ 2018/9 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 139/21s Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 156/22z Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-11-20 6 Ob 160/22f nur T4: Hier: Diesel-Abgasskandal (T11) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 188/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014910
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