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{'item': ['1Ob508/79', '1Ob738/83', '8Ob567/84', '6Ob553/86', '1Ob75/99g', '7Ob51/00a', '6Ob333/00i', '6Ob17/07d', '1Ob114/08h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1980 Geschäftszahl1Ob508/79; 1Ob738/83; 8Ob567/84; 6Ob553/86; 1Ob75/99g; 7Ob51/00a; 6Ob333/00i; 6Ob17/07d; 1Ob114/08h NormABGB §1295 IId1 Rechtssatz

  1. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt.
  2. Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.
  3. Die Haftung des Halters einer Fitnessanlage für Schäden die auf die nicht ordnungsgemäße Errichtung der Anlage zurückzuführen sind, kann nicht einseitig durch Anbringung eines Schildes, wonach die Benützung auf eigene Gefahr erfolge, ausgeschlossen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980/01/16 1 Ob 508/79 Veröff: EvBl 1980/111 S 350 = JBl 1980,590 TE OGH 1983/12/14 1 Ob 738/83 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 508/79 TE OGH 1984/10/04 8 Ob 567/84 Auch; nur: Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt. (T1); Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2) TE OGH 1987/08/27 6 Ob 553/86 nur T1; Beisatz: Turngerät als "auf einem Grundstück aufgeführtes Werk" im Sinne des § 1319 ABGB gewertet. (T3) nur T1; Beisatz: Turngerät als "auf einem Grundstück aufgeführtes Werk" im Sinne des Paragraph 1319, ABGB gewertet. (T3) TE OGH 1999/03/23 1 Ob 75/99g Ähnlich; nur: Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. (T4); Beisatz: Hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim. (T5) TE OGH 2000/03/29 7 Ob 51/00a Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T6) TE OGH 2001/04/26 6 Ob 333/00i nur T4 TE OGH 2007/02/15 6 Ob 17/07d Auch; nur: Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden. (T7); Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten. (T8) TE OGH 2008/08/11 1 Ob 114/08h Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen. (T9); Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T10) RechtssatznummerRS0023427

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.