1Ob788/79
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1980 Geschäftszahl1Ob788/79; 7Ob585/87; 10ObS47/89; 10ObS369/90; 10ObS165/95; 1Ob6/01s; 2Ob257/05s NormZPO §473;
ZPO §526 Abs1 C1;
RechtssatzDie Regelungen des Berufungsvorverfahrens (§ 473 Abs 2 ZPO) und des Rekursverfahrens (§ 526 Abs 1 ZPO) stimmen darin überein, daß das Rechtsmittelgericht zwar die ihm erforderlichen erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen kann, aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien (SZ 46/25, RZ 1968, 108 ua) vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen.Die Regelungen des Berufungsvorverfahrens (Paragraph 473, Absatz 2, ZPO) und des Rekursverfahrens (Paragraph 526, Absatz eins, ZPO) stimmen darin überein, daß das Rechtsmittelgericht zwar die ihm erforderlichen erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen kann, aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien (SZ 46/25, RZ 1968, 108 ua) vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen.
EntscheidungstexteTE OGH 1980/01/16 1 Ob 788/79 Veröff: RZ 1981/26 S 108 = SZ 53/4 TE OGH 1987/05/14 7 Ob 585/87 Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IRPE 2/212 TE OGH 1989/06/20 10 ObS 47/89 Vgl auch; Beisatz: Die Ergebnisse der Erhebungen müssen den Parteien zumindest zur Kenntnis gebracht und ihnen die Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. (T1) Veröff: SSV - NF 3/77 = SZ 62/129 = JBl 1990,335 TE OGH 1990/11/20 10 ObS 369/90 Auch TE OGH 1995/09/20 10 ObS 165/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001/12/18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage nach Prozessfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung durch Nichtigkeitsklage zu klären. (T2); Veröff: SZ 74/200 TE OGH 2005/12/19 2 Ob 257/05s Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0041847