RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022265 Entscheidungsdatum20.10.2013 Geschäftszahl3Ob524/79; 7Ob603/80; 3Ob651/80; 7Ob587/83; 7Ob691/83; 1Ob791/83; 2Ob589/84; 3Ob557/84; 7Ob547/85; 2Ob587/85; 7Ob555/85; 4Ob524/88; 6Ob638/89; 7Ob535/90; 1Ob600/91; 8Ob1554/92; 7Ob576/95; 1Ob215/99w; 2Ob10/99f; 6Ob180/01s; 5Ob289/01p; 1Ob61/03g; 6Ob271/02z; 1Ob151/07y; 10Ob40/13z NormABGB §1218 ABGB §1220 ABGB §1231 RechtssatzFür die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-16 3 Ob 524/79 TE OGH 1980-06-26 7 Ob 603/80 auch Anm: Veröff: EvBl 1981/2 S 15 = ÖA 1981,86Anmerkung, Veröff: EvBl 1981/2 S 15 = ÖA 1981,86 TE OGH 1981-08-26 3 Ob 651/80 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 587/83 TE OGH 1983-11-17 7 Ob 691/83 Auch; Veröff: SZ 56/169 TE OGH 1984-01-11 1 Ob 791/83 Vgl TE OGH 1984-08-28 2 Ob 589/84 TE OGH 1984-09-12 3 Ob 557/84 TE OGH 1985-04-25 7 Ob 547/85 TE OGH 1985-07-02 2 Ob 587/85 TE OGH 1985-06-13 7 Ob 555/85 Beisatz: Sofern nicht die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geringer ist. (T1) TE OGH 1988-04-26 4 Ob 524/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-10-12 6 Ob 638/89 Beis wie T1 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 535/90 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 600/91 Beis wie T1 TE OGH 1992-04-28 8 Ob 1554/92 Auch TE OGH 1995-07-12 7 Ob 576/95 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 215/99w Auch; Beisatz: Wenngleich nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt, darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß § 1220 ABGB mit der Eheschließung fällig wird. Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten nicht in Anschlag zu bringen. (T2) Beisatz: Auf eine allfällige Minderung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung ist Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Eine weitere Dotationspflicht gegenüber einer zweiten Tochter ist bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsguts ebenfalls zu berücksichtigen. (T4)Auch; Beisatz: Wenngleich nicht exakt auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen werden muß, sondern ein gewisser Zeitraum rund um diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen ist und dies für die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowohl des Berechtigten wie auch des Verpflichteten gilt, darf nicht übersehen werden, daß der Anspruch eines Kindes auf angemessenes Heiratsgut gemäß Paragraph 1220, ABGB mit der Eheschließung fällig wird. Änderungen nach diesem Fälligkeitszeitpunkt müssen infolgedessen grundsätzlich unerheblich bleiben, insbesondere ist eine Besserung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Dotationsberechtigten nicht in Anschlag zu bringen. (T2) Beisatz: Auf eine allfällige Minderung der Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Antragstellung ist Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Eine weitere Dotationspflicht gegenüber einer zweiten Tochter ist bei zeitlicher Konkurrenz der Dotationsansprüche bei der Ausmessung des Heiratsguts ebenfalls zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 10/99f Vgl auch; Beisatz: Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend. (T5); Veröff: SZ 73/63 TE OGH 2001-08-23 6 Ob 180/01s Auch TE OGH 2001-12-11 5 Ob 289/01p TE OGH 2003-04-29 1 Ob 61/03g Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch auf Bestellung von Heiratsgut zählt zwar zu den Unterhaltsansprüchen eines Kindes, doch ist er untrennbar mit der Ehe verbunden und kann nur während des Bestands der Ehe geltend gemacht werden. (T6) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 271/02z Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 151/07y TE OGH 2013-10-20 10 Ob 40/13z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022265
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