RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010723 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl6Ob691/79; 5Ob123/86; 5Ob11/87; 5Ob303/87; 1Ob11/95; 5Ob105/95; 5Ob104/98z; 6Ob145/99p; 7Ob276/02t; 5Ob308/02h; 6Ob14/04h; 6Ob304/05g; 5Ob168/15i; 5Ob226/15v; 5Ob101/16p; 5Ob143/17s; 2Ob28/25v; 6Ob176/24m NormABGB §364c B1 GBG §8 RechtssatzDas Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in Paragraph 364 c, ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach Paragraph 8, GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-16 6 Ob 691/79 Veröff: SZ 53/6 TE OGH 1986-11-25 5 Ob 123/86 nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein. (T1) nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach Paragraph 8, GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein. (T1) Veröff: NZ 1987,104; hiezu zustimmend Hofmeister NZ 1987,109 TE OGH 1987-01-27 5 Ob 11/87 nur T1 TE OGH 1987-03-31 5 Ob 303/87 Beisatz: Hier: Deshalb fallen auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten. (T2) Veröff: ÖBA 1987,662 = NZ 1987,297 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 11/95 nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. (T3) TE OGH 1995-08-30 5 Ob 105/95 Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Mit dem in Paragraph 364 c, Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T4) TE OGH 1998-04-21 5 Ob 104/98z Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T5) Veröff: SZ 71/71 TE OGH 1999-09-16 6 Ob 145/99p nur T3; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T6) TE OGH 2002-12-18 7 Ob 276/02t Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes nur T3 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T7) Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T8) TE OGH 2003-01-28 5 Ob 308/02h Auch; nur T3 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 14/04h Auch; nur T3 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g Vgl auch; Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T9) Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T10) Veröff: SZ 2006/10 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 168/15i Vgl auch; nur T7 TE OGH 2016-01-25 5 Ob 226/15v nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 101/16p Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2017-12-21 5 Ob 143/17s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v Beisatz: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des § 781 ABGB qualifiziert werden könnte. (T11)Beisatz: Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des Paragraph 781, ABGB qualifiziert werden könnte. (T11) TE OGH 2025-10-16 6 Ob 176/24m vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010723
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