RIS Dokument GerichtAUSL EuGH RechtssatznummerRS0129224 Entscheidungsdatum17.01.1980 GeschäftszahlC56/79 NormEuGVÜ Art5 Nr1; EuGVÜ Art17; LGVÜ Art5 Nr1; LGVÜ Art17 RechtssatzEuGH 17.1.1980 - Rs C-56/79
- Nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Art 17 EuGVÜ sieht hingegen die ausschließliche Zuständigkeit des von den Parteien in der vorgeschriebenen Form vereinbarten Gerichts vor. Er schließt folglich sowohl die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Art 2 EuGVÜ wie auch die besonderen des Art 5 EuGVÜ aus und verzichtet auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht. Hieraus ergibt sich, daß die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsorts und die des gewählten Gerichts auf verschiedenen Konzeptionen beruhen und daß nur die Gerichtsstandsvereinbarungen den Formvorschriften des Art 17 EuGVÜ unterliegen.
- Nach Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Artikel 17, EuGVÜ sieht hingegen die ausschließliche Zuständigkeit des von den Parteien in der vorgeschriebenen Form vereinbarten Gerichts vor. Er schließt folglich sowohl die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Artikel 2, EuGVÜ wie auch die besonderen des Artikel 5, EuGVÜ aus und verzichtet auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht. Hieraus ergibt sich, daß die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsorts und die des gewählten Gerichts auf verschiedenen Konzeptionen beruhen und daß nur die Gerichtsstandsvereinbarungen den Formvorschriften des Artikel 17, EuGVÜ unterliegen.
- Ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die genannte Verpflichtung nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ unabhängig davon zuständig, ob die Formvorschriften des Art 17 EuGVÜ beachtet worden sind.
- Ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden, so ist das Gericht dieses Ortes für die Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die genannte Verpflichtung nach Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ unabhängig davon zuständig, ob die Formvorschriften des Artikel 17, EuGVÜ beachtet worden sind. Kaufmann Siegfried Zelger (Bundesrepublik Deutschland) gegen Kaufmann Sebastiano Salinitri (Italien). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland). Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1980, S 89 - 98