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2Ob194/79; 4Ob1556/93; 7Ob1047/94; 2Ob2/96; 2Ob2289/96y; 2Ob53/99d; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 7Ob181/16t; 2Ob152/21y; 6Ob155/22w; 10Ob27/23b; 8Ob109/23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008651 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl2Ob194/79; 4Ob1556/93; 7Ob1047/94; 2Ob2/96; 2Ob2289/96y; 2Ob53/99d; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 7Ob181/16t; 2Ob152/21y; 6Ob155/22w; 10Ob27/23b; 8Ob109/23x; 4Ob171/23k; 6Ob177/23g; 6Ob175/23p; 10Ob36/23a; 7ob40/24v; 9Ob56/24m; 3Ob83/24p; 9Ob92/25g; 1Ob131/25h; 1Ob116/25b; 1Ob115/25f; 1Ob117/25z NormABGB §2 ABGB §1294 ABGB §1295 Ia4 RechtssatzDie Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960).Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO 1960). EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-22 2 Ob 194/79 Veröff: ZVR 1980/344 S 373 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 1556/93 Ähnlich; Beisatz: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde. (T1) TE OGH 1994-12-14 7 Ob 1047/94 Beisatz: Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. (T2) TE OGH 1997-06-26 2 Ob 2/96 nur: Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. (T4) TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2289/96y Vgl auch TE OGH 1999-02-25 2 Ob 53/99d nur T3; Beisatz: Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. (T5) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 155/01i nur T3 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 32/02g Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7)Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: Paragraph 2, verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7) TE OGH 2016-11-30 7 Ob 181/16t Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T8); Veröff: SZ 2016/133 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 152/21y nur T3 Beisatz: Hier: Den Beklagten kann die Unkenntnis des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die bescheiderlassende Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Bewilligung der BH vertrauen durften, auch wenn sie sich später als unrichtig herausstellen sollte. (T9) TE OGH 2023-08-30 6 Ob 155/22w nur T1: Dafür trägt die Partei, die sich auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit stützt die Behauptungs- und Beweislast. (T10) TE OGH 2023-09-28 10 Ob 27/23b Beisatz: Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war. (T11)Beisatz: Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war. (T11) TE OGH 2023-12-13 8 Ob 109/23x Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun. (T12) TE OGH 2024-01-25 4 Ob 171/23k vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-02-21 6 Ob 177/23g Beisatz wie T9 Beisatz wie T11: Hier: Ein Rechtsirrtum ist dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften. Es ist aber überdies erforderlich, dass der relevante Sachverhalt der Behörde bekannt war und zwar ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor der Entscheidung der Behörde, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann. (T13) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 175/23p Beisatz wie T13 TE OGH 2024-04-16 10 Ob 36/23a Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-05-22 7 ob 40/24v Beisatz wie T9 TE OGH 2024-07-23 9 Ob 56/24m Beisatz wie T11 TE OGH 2024-10-28 3 Ob 83/24p Beisatz wie T11 TE OGH 2025-08-26 9 Ob 92/25g vgl aber; Beisatz wie T11: Ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG kann angesichts der Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, nicht geltend gemacht werden ("Diesel-Abgasskandal"). (T14)vergleiche aber; Beisatz wie T11: Ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG kann angesichts der Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, nicht geltend gemacht werden ("Diesel-Abgasskandal"). (T14) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 131/25h vgl aber; Beisatz wie T14vergleiche aber; Beisatz wie T14 Anm: Gegenteilig zu T11Anmerkung, Gegenteilig zu T11 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 116/25b vgl aber; Beisatz wie T14vergleiche aber; Beisatz wie T14 Anm: Gegenteilig zu T11Anmerkung, Gegenteilig zu T11 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 115/25f vgl aber; Beisatz wie T14vergleiche aber; Beisatz wie T14 Anm: Gegenteilig zu T11Anmerkung, Gegenteilig zu T11 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 117/25z vgl aber; Beisatz wie T14vergleiche aber; Beisatz wie T14 Anm: Gegenteilig zu T11Anmerkung, Gegenteilig zu T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008651

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.