RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010891 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl2Ob603/79; 5Ob666/80; 6Ob517/81; 2Ob533/81; 2Ob508/82; 7Ob562/82; 1Ob713/86; 8Ob606/92; 1Ob614/95; 7Ob95/99t; 2Ob307/98f; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 2Ob227/06f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 7Ob81/14h; 8Ob73/16t; 10Ob29/17p; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b; 1Ob178/24v NormABGB §367 C ABGB §367 E ABGB §1063 HGB §366 RechtssatzWenn jemand einen PKW kauft und diesen übergeben erhält, ohne dass ihm der Typenschein ausgefolgt wurde, kann er nicht als gutgläubig angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-22 2 Ob 603/79 TE OGH 1980-10-28 5 Ob 666/80 TE OGH 1981-07-13 6 Ob 517/81 Vgl aber; Beisatz: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. Dies muss auch für einen vom Kraftfahrzeughändler benützten Vorführwagen gelten. Denn bei Vorführwagen handelt es sich nicht um Gebrauchtwagen Dritter, so dass bei ihrem Erwerb die Rechtsgrundsätze für den Kauf eines Neuwagens anzuwenden sind. (T1) TE OGH 1982-02-09 2 Ob 533/81 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 603/79 TE OGH 1982-04-20 2 Ob 508/82 Vgl aber; Beisatz: Typenschein war beschlagnahmt. (T2) TE OGH 1982-10-21 7 Ob 562/82 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Beim Ankauf eines Neuwagens auf Kredit besteht hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkäufer den Kaufpreis an seinen Lieferanten ebenfalls nicht Zug um Zug abliefert. (T3) TE OGH 1987-01-28 1 Ob 713/86 Vgl; nur: Gerade der Grundsatz der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt aber dazu, dass trotz Anwendung eines strengen Maßstabes beim Kauf eines fabriksneuen Fahrzeuges von einem autorisierten Händler gegen Zahlung des Preises die Gutgläubigkeit des Käufers nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil er sich den Typenschein nicht hat vorlegen lassen. (T4) Veröff: SZ 60/13 = JBl 1988,311 (hiezu Rodrignes, 295) = RdW 1987,157 TE OGH 1993-05-19 8 Ob 606/92 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Bei Barzahlung muss der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr damit rechnen, dass der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerber den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt er unbeschränktes Eigentum. (T5) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 614/95 Vgl; Veröff: SZ 68/196 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 95/99t Vgl; Beisatz: Ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges (auf den Veräußerer), sind weitere Nachforschungen erforderlich, insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein. (T6) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 307/98f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 349/99a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-02-28 7 Ob 25/01d Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-04-25 9 Ob 72/01f Vgl auch; Beisatz: Speziell im Kfz-Handel und im Gebrauchtwagenkauf sind besondere Verhaltensregeln zu beachten. Der Erwerber eines Kfz muss sich auf Grund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. (T7) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 227/06f Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2007-11-22 8 Ob 78/07i Vgl; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T8) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 104/07y Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9 Ob 72/01f). (T9) Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtwagens indizieren (8 Ob 1505/96). (T10) TE OGH 2014-06-04 7 Ob 81/14h Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2016-08-17 8 Ob 73/16t Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Für Fahrzeuge ohne österreichische Typengenehmigung, also mit einer EG‑Betriebserlaubnis, wird der Typenschein durch die EG‑Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz COC) ersetzt. (T11) Beisatz: Hier: Es lag nur das COC 1, nicht aber das COC 2 vor. (T12) TE OGH 2017-11-14 10 Ob 29/17p Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorlage einer bloßen offensichtlichen Kopie des Certificate of Conformity (COC). (T13) TE OGH 2023-03-29 8 Ob 127/22t Beisatz wie T7: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T14) TE OGH 2023-08-29 8 Ob 73/23b vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-12-19 1 Ob 178/24v Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Seit 1. 7. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T15)Beisatz: Seit 1. 7. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach Paragraph 37, Absatz 2 b, KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T15) Beisatz: Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt. (T16) Beisatz: Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen. (T17) Beisatz: Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht. (T18) Beisatz: Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt. (T19) Anm: So bereits 8 Ob 73/23b mwNAnmerkung, So bereits 8 Ob 73/23b mwN European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010891
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.