BIIm;
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Abs2 III;
C; KWG 1979 §1 Abs2ABGB §358 römisch drei;
BIIm;
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Abs2 römisch drei;
Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-23 3 Ob 558/79 Veröff: EvBl 1980/162 S 488 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 515/92 nur: Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. (T1); Beisatz: Bei der Vollrechtstreuhand ist ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. (T2) Veröff: EvBl 1992/89 S 411 = ÖBA 1992,940 TE OGH 1993-03-23 5 Ob 28/93 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen; sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstieße, es sei denn, die Bank setzte dabei ein deliktisches Verhalten. (T3) Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro) TE OGH 1997-03-12 6 Ob 55/97z Beis wie T2 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 88/98x Vgl TE OGH 1999-06-02 9 Ob 131/99a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-21 2 Ob 329/00x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 9 Ob 128/03v nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wohl aber kann der Treugeber gegen den Treuhänder - also seinen Vertragspartner - vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten. (T4) TE OGH 2005-02-16 7 Ob 8/05k Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. (T5); Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (§ 879
) und eventuell Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2
riskieren. (T6); Veröff: SZ 2005/15Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. (T5); Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (Paragraph 879,
) und eventuell Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1295, Absatz 2,
riskieren. (T6); Veröff: SZ 2005/15 TE OGH 2005-11-28 7 Ob 211/05p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-11-05 7 Ob 235/08x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 15/10k Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Beim Treuhandkonto besteht eine Rechtsbeziehung lediglich zwischen dem Treuhänder und der kontoführenden Bank. (T7) TE OGH 2012-05-24 6 Ob 78/12g Vgl; Beisatz: Hier: Anderkonto mit Guthaben aus einer Spendenaktion. (T8) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 130/21t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.