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OGH Rechtssatz RS0010450 (3Ob558/79)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010450 Entscheidungsdatum23.01.1980 Geschäftszahl3Ob558/79; 1Ob515/92; 5Ob28/93; 6Ob55/97z; 5Ob88/98x; 9Ob131/99a; 2Ob329/00x; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x; 2Ob15/10k; 6Ob78/12g; 6Ob130/21t NormABGB §358 III; ABGB §879 BIIm; ABGB §1002; ABGB §1295 Abs2 III; ABGB §1400 C; KWG 1979 §1 Abs2ABGB §358 römisch drei; ABGB §879 BIIm; ABGB §1002; ABGB §1295 Abs2 römisch drei; ABGB §1400 C; KWG 1979 §1 Abs2 RechtssatzDer Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto.

EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-23 3 Ob 558/79 Veröff: EvBl 1980/162 S 488 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 515/92 nur: Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. (T1); Beisatz: Bei der Vollrechtstreuhand ist ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. (T2) Veröff: EvBl 1992/89 S 411 = ÖBA 1992,940 TE OGH 1993-03-23 5 Ob 28/93 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen; sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstieße, es sei denn, die Bank setzte dabei ein deliktisches Verhalten. (T3) Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro) TE OGH 1997-03-12 6 Ob 55/97z Beis wie T2 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 88/98x Vgl TE OGH 1999-06-02 9 Ob 131/99a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-12-21 2 Ob 329/00x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 9 Ob 128/03v nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wohl aber kann der Treugeber gegen den Treuhänder - also seinen Vertragspartner - vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten. (T4) TE OGH 2005-02-16 7 Ob 8/05k Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. (T5); Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (§ 879 ABGB) und eventuell Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB riskieren. (T6); Veröff: SZ 2005/15Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. (T5); Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (Paragraph 879, ABGB) und eventuell Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB riskieren. (T6); Veröff: SZ 2005/15 TE OGH 2005-11-28 7 Ob 211/05p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-11-05 7 Ob 235/08x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 15/10k Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Beim Treuhandkonto besteht eine Rechtsbeziehung lediglich zwischen dem Treuhänder und der kontoführenden Bank. (T7)

TE OGH 2012-05-24 6 Ob 78/12g Vgl; Beisatz: Hier: Anderkonto mit Guthaben aus einer Spendenaktion. (T8) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 130/21t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010450

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.