OGH Rechtssatz RS0013139 (4Ob602/79 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013139 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob602/79; 7Ob583/89; 6Ob1602/91; 10Ob66/99z; 5Ob116/12p; 7Ob51/13w; 2Ob84/19w; 2Ob175/19b; 2Ob151/24f; 2Ob54/25t NormABGB §823 ABGB §1478 ABGB §1487 ABGB §1487a RechtssatzDie Erbschaftsklage im Sinne des § 823 ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.Die Erbschaftsklage im Sinne des Paragraph 823, ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-29 4 Ob 602/79 EvBl 1980/138 S 436 = SZ 53/10 TE OGH 1989-05-18 7 Ob 583/89 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Heimfallsklage verjährt regelmäßig in 40 Jahren, wird die Klage jedoch gegen einen Erben erhoben, dem aufgrund eines ungültigen Testamentes eingeantwortet wurde, beträgt die Verjährungsfrist, ebenso wie bei der Erbschaftsklage, wenn der Kläger damit eine Erklärung des letzten Willens umstoßen muss 3 Jahre. (T1) TE OGH 1993-03-25 6 Ob 1602/91 Auch TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z Veröff: SZ 72/179 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 116/12p Auch; Bem: Siehe auch RS0128446 (T2); Veröff: SZ 2012/122 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 51/13w Auch TE OGH 2019-10-22 2 Ob 84/19w Beisatz: Vgl § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3)Beisatz: Vgl Paragraph 1487 a, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015. (T3) Veröff: SZ 2019/95 TE OGH 2019-12-17 2 Ob 175/19b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 151/24f vgl; nur: Die Erbschaftsklage unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist, sofern damit keine letztwillige Verfügung umgestoßen werden muss (zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015). (T4) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 54/25t Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013139