OGH Rechtssatz RS0092417 (9Os5/80 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092417 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl9Os5/80; 10Os170/81; 11Os53/87; 11Os119/90; 11Os35/93; 14Os106/06d (14Os107/06a); 15Os81/24m NormStGB §53 StGB §56 RechtssatzNach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.Nach der Vorschrift des Paragraph 56, StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 53, StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-29 9 Os 5/80 Veröff: ÖJZ-LSK 1980/73 TE OGH 1981-11-03 10 Os 170/81 TE OGH 1987-05-12 11 Os 53/87 Beisatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. (T1); Veröff: EvBl 1987/189 S 693Beisatz: In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. (T1); Veröff: EvBl 1987/189 S 693 TE OGH 1990-10-31 11 Os 119/90 TE OGH 1993-04-06 11 Os 35/93 TE OGH 2006-10-10 14 Os 106/06d Beisatz: Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T2) TE OGH 2024-09-04 15 Os 81/24m vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T3)Beisatz: hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem Paragraph 56, StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092417