OGH Rechtssatz RS0093293 (9Os162/79 (9Os163/79) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093293 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl9Os162/79 (9Os163/79); 11Os29/83; 15Os145/07y (15Os146/07w; 15Os147/07t); 11Os51/23v NormStGB §108 StGB §228 Abs1 RechtssatzHat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen Paragraph 108, StGB (gegebenenfalls auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1980-01-29 9 Os 162/79 Veröff: SSt 51/3 = ZVR 1981/57 S 78 TE OGH 1983-04-13 11 Os 29/83 nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen § 223 Abs 2 StGB (SSt 51/33). (T2)nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (SSt 51/33). (T2) TE OGH 2008-02-18 15 Os 145/07y Vgl; nur T1 TE OGH 2023-08-29 11 Os 51/23v vgl; Beisatz: Hier: Erlangung einer Lenkberechtigung unter Umgehung der Bestimmungen für die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch Verwendung unerlaubter technischer Hilfsmittel. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093293